BGH : Einstellung der Krankentagegeldzahlung wegen Berufsunfähigkeit kann unzulässig sein

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2010 Urteil ein wichtiges Urteil für alle Langzeiterkrankten gefällt, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Es handelt sich hier vor allem um Selbständige oder versicherungsfreie Arbeitnehmer.

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Krankentagegeldzahlung zwar unbefristet, endet jedoch, sobald nicht absehbar ist, dass der Versicherte wieder ein bestimmtes Maß an Arbeitsfähigkeit erlangen wird.

Bisher ging man im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass wenn nicht innerhalb von 3 Jahren ab Beurteilungszeitpunkt eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit absehbar sei, eine Berufsunfähigkeit vorliege mit der Folge, dass der Versicherer seine Zahlungen unmittelbar einstellen kann. Diese starre Frist hat der Bundesgerichtshof aber bereits Mitte 2010 verworfen.

Es gebe, so der BGH, keine feste Frist, in der zu erwarten sein müsse, dass der Versicherte wieder in seinem Beruf im erforderlichen Maße arbeiten kann.

Dies hängt nach dem einschlägigen Urteil des BGH vom 30.06.2010 - IV ZR 163/09 von den Umständen des Einzelfalls und dem Beruf selber ab. Eine pauschale Handhabung der 3-Jahresfrist ohne Berücksichtigung der anderen Umstände ist damit unzulässig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Klinder

Beiträge zum Thema