BGH: Ersatz der Stornokosten durch Reiseversicherung auch bei fehlender Geldleistungspflicht

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.06.2017, Az. IV ZR 161/16, entschieden, dass Reiseversicherungen auch dann die Stornokosten ersetzen müssen, wenn keine Geldleistungspflicht durch den Versicherungsnehmer im Falle des Rücktritts besteht.

Dem Verfahren lag das Begehr einer Erbin zugrunde, die aus übergangenem Recht ihres verstorbenen Mannes Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung geltend machte. Der Versicherungsnehmer hatte 2014 wegen einer Erkrankung die Nutzung einer Ferienwohnung storniert. Für die Stornierung stellte die Gesellschaft eine Stornierungsgebühr in Rechnung. Zudem machte die Gesellschaft einen Verlust von Wohnpunkten geltend. Dies deswegen, weil der Ehemann der Klägerin Aktionär dieser Gesellschaft, die Wohnrechte in Ferienanlagen anbot, war. Je Aktie erfolgte hierbei eine jährliche Gutschrift an Wohnpunkten, die das Anrecht vermittelten, nach einem vorgegebenen Punktesystem Urlaub in den jeweils verfügbaren Ferienanlagen der Gesellschaft zu verbringen.

Nachdem das Amtsgericht und Landgericht Köln die Klage jeweils abwiesen, hob der Bundesgerichtshof die Urteile nun auf. Begründet wurde dies von dem BGH damit, dass aus den Versicherungsbedingungen nicht zu erkennen war, dass die Reiserücktrittsversicherung als Kosten der Stornierung nur Geldzahlungen ersetze. Aus dem verwendeten Begriff des Bezahlens könne der Versicherungsnehmer nicht ableiten, dass hiermit nur Geldzahlungen und nicht beispielsweise auch der Abzug von Wohnpunkten gemeint seien.

„Dieses Urteil dürfte zwar in seiner Konkretheit nur für relativ wenige Versicherte von Interesse sein“, erläutert der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Von größerer Bedeutung ist aber, dass der Bundesgerichtshof erneut festgestellt hat, dass die Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und nicht aus der der Versicherung auszulegen sind. Diese versichertenfreundliche Rechtsprechung stellt daher immer wieder die Basis dar, um auch in Verfahren zu Erfolgen zu gelangen, die wie hier eigentlich eher nur geringe Erfolgsaussichten versprechen“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von L&P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft

Beiträge zum Thema