BGH: EU-Ausgleichszahlung (Entschädigungszahlung) bei Vorverlegung des Fluges

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BGH durfte nicht entscheiden

Die schlechte Nachricht vorweg: Eine wünschenswerte höchstgerichtliche Entscheidung gibt es weiterhin nicht. Durch ein Anerkenntnis in letzter Minute hat die beklagte Fluggesellschaft eine richterliche Entscheidung verhindert. Dies war ihr gestattet, da sie den beklagten Anspruch vollumfänglich anerkannt hat.

Warum nur ein Anerkenntnisurteil?

Fluggesellschaften verteidigen ihre Rechtsansichten zwar gerichtlich, allerdings nur so lange, wie keine für sie belastende Entscheidung droht. Wenn die Gerichte – wie hier der Bundesgerichtshof – durchblicken lassen, dass mit einer fluggastfreundlichen Entscheidung gerechnet werden sollte, werden Fluggesellschaften schnell nervös. Denn negative Entscheidungen sollen, soweit es geht, vermieden werden, um Grundsatzurteile zu verhindern, auf die sich andere berufen könnten. Der Unterschied zu einem „normalen“ Urteil liegt darin, dass in einem Anerkenntnisurteil lediglich das Anerkenntnis in Rechtskraft erwächst. Die eigentlichen Gründe der Klage, die schließlich zum Anerkenntnis geführt haben, bleiben unberücksichtigt.

Mutlose Instanzgerichte

Aber jetzt erstmal der Reihe nach. Die Kläger buchten bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug für den 05. November 2012 nach Fuerteventura. Die bestätigte Abflugzeit lag um 17:25 Uhr. Drei Tage vor Abflug wurden die Kläger über eine Vorverlegung auf 08:30 Uhr informiert. Deswegen beanspruchten die Kläger eine EU-Ausgleichszahlung (Entschädigungszahlung) in Höhe von jeweils 400,00 Euro. Rechtsgrundlage hierfür ist die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004.

Vorverlegung sei keine Annullierung

Das Amtsgericht Hannover wies die Klage allerdings im Dezember 2013 ab. Zwar legten die Kläger gegen diese Entscheidung Berufung ein, aber auch das Landgericht Hannover ließ sich nicht überzeugen. Die beiden Vorinstanzen begründeten ihre Entscheidung damit, dass für den Fall einer Vorverlegung kein Anspruch in der Fluggastrechteverordnung vorgesehen ist. Außerdem ist in einer Vorverlegung eines Fluges auch keine Annullierung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 2 lit. l der Fluggastrechteverordnung zu sehen. Schließlich sei außerdem eine analoge Anwendung, wie etwa für die Fälle einer „großen Verspätung“, nicht möglich. Eine Einordnung als Annullierung würde aber die EU-Ausgleichszahlung (Entschädigungszahlung) begründen.

Ablehnende Entscheidungen überzeugen nicht

Dabei lassen das Amts- und das Landgericht Hannover jeweils die gebotene dogmatische Beurteilung vermissen. Schon seit der sogenannten „Sturgeon-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs aus 2009 steht fest, dass von einer Annullierung ausgegangen werden kann, „wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten“. Diese Entscheidung betraf zwar den Fall einer Verspätung, für den Fluggast kann es aber keinen Unterschied machen, ob der Flug nach vorne oder nach hinten verschoben wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hätte daher in diesem Fall einer Vorverlegung zugunsten der Passagiere entschieden.

Flugplanung bleibt entscheidend

Dabei betont der BGH, dass es auf die ursprüngliche Flugplanung des Luftfahrtunternehmens ankommt. Wann die Planung eines Fluges aufgegeben wird, ist sehr strittig. Für den Fall einer Vorverlegung ist dies zumindest anzunehmen, wenn die Vorverlegung nicht nur geringfügig ausfällt. Ab wann eine Geringfügigkeit nicht mehr angenommen werden kann, hat der BGH allerdings nicht entschieden. Damit dürfte der nächste Streitpunkt für die Zukunft gesetzt worden sein.

Was bedeutet das Anerkenntnisurteil

Die Urteils-Vermeidungs-Strategie der Fluggesellschaften mag vor den Amtsgerichten noch gut funktionieren, läuft aber hier ins Leere. Schließlich gelingt es den Luftfahrtunternehmen nun nicht mehr, sich hinter einem Anerkenntnis zu verstecken; die grundsätzliche Entscheidung des BGH ist gefallen. EU-Ausgleichzahlungen (Entschädigungszahlung) im Falle von (nicht nur geringfügigen) Vorverlegungen geplanter Flüge dürften somit in Zukunft zu zahlen sein.

Wenden Sie sich für alle Fragen rund um Fluggastrechte direkt an Herrn Rechtsanwalt Karimi.

(BGH, Urt. vom 09.06.2015 – X ZR 59/14)


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