BGH: Im Zweifel keine Novation des Darlehensvertrags

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Novation und Prolongation sind zwei Begriffe, die bei Darlehensverträgen eine erhebliche Rolle spielen und zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Das kann beispielsweise auch beim Widerruf von Darlehensverträgen von großer Bedeutung sein.

Der Sachverhalt

Darlehensverträge werden in der Regel für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen. Gerade bei Immobilienfinanzierungen hat der Darlehensnehmer den Kredit innerhalb dieses Zeitraums in der Regel noch nicht zurückgezahlt. Das führt dazu, dass entweder der bestehende Darlehensvertrag verlängert oder ein neuer Darlehensvertrag angeschlossen wird. „Diese Unterscheidung ist wichtig“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen von der Kanzlei AJT in Neuss. „Vereinfacht gesagt, wird bei einer Prolongation der bestehende Vertrag verlängert und die Konditionen in einzelnen Punkten, z. B. Vertragsdauer oder Zinssatz, angepasst. Bei der Novation wird hingegen ein neuer Vertrag geschlossen. Das alte Schuldverhältnis erlischt und wird durch ein neues Schuldverhältnis ersetzt. Das kann erhebliche Rechtsfolgen beispielsweise für das Widerrufsrecht haben“, erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen um den Widerruf eines Darlehensvertrags geht es daher auch oft um die Frage, ob eine bloße Prolongation des Darlehensvertrags vorliegt oder ob ein gänzlich neuer Vertrag geschlossen wurde.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juli 2019 die Position der Darlehensgeber gestärkt (Az. XI ZR 426/18). Der BGH stellte fest, dass bei einer unechten Abschnittsfinanzierung aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation vieles dafür spreche von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen. Für diese Vertragsänderung stehe dem Darlehensnehmer kein eigenständiges Widerrufsrecht zu.

Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung werde dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, sondern lediglich neue Konditionen vereinbart, so der BGH. Ob eine Novation oder Prolongation vorliegt, müsse der Tatrichter entscheiden. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation sei bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neues zu ersetzen, Vorsicht geboten. Im Zweifel sei daher von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen, führten die Karlsruher Richter aus.

Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen des bestehenden Darlehensvertrags an, so biete der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer für die Anpassung selbst dann kein vertragliches Widerrufsrecht an, wenn er eine Widerrufsbelehrung erteilt, stellte der BGH weiter klar.


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