Rechtsfolge eines widerrufenen Darlehensvertrags

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Im unverändert aktuellen Thema des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist neben den Voraussetzungen für den Widerruf auch die Rechtsfolge eines solchen erfolgreichen Widerrufs heftig umstritten. Dabei ist insbesondere die Frage, auf welche Teile der Leistungen des Darlehensnehmers die Bank eine Nutzungsentschädigung zu leisten hat, als auch die Frage, wie hoch eine solche Nutzungsentschädigung ist, höchst umstritten.

Dazu leistet nun das LG Stuttgart mit Urteil vom 13.03.2015 (Az 12 O 267/14) einen weiteren Beitrag. Das LG Stuttgart geht in seinem Urteil davon aus, dass „nur“ auf den Zinsanteil eine Nutzungsentschädigung zu leisten ist, nicht aber auf den Tilgungsanteil, der insoweit neutral bleibt, da auch die Bank insoweit keine weitere Verzinsung verlangen kann (teilweise wird dies als Winneke-Methode bezeichnet, obgleich dies wohl auf der Auffassung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 – I-6 U 64/12 beruht).

Dagegen wird teilweise auch angenommen, man könne die volle Darlehensvaluta einerseits und alle Zins- und Tilgungsleistungen andererseits der Verzinsung unterwerfen. Dies führt insbesondere dann zu anderen Ergebnissen, wenn die jeweils anzusetzenden Zinssätze sich deutlich unterscheiden.

Insoweit wird ganz überwiegend angenommen, dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen von 5 % über dem Basiszinssatz gezogen hat. Dem widerspricht nun aber das LG Stuttgart und schätzt nach § 287 ZPO einen Nutzungsvorteil von 2,5 % über Basiszinssatz.

Umgekehrt wird für die Bank idR der vereinbarte Zinssatz angesetzt, wenn der Darlehensnehmer nicht nachweist, dass der vereinbarte Zinssatz marktunüblich war. Eine zeitabschnittsweise Betrachtung wird insoweit zwar teilweise vertreten (etwa Servais, in NJW 2014, 3748) und wäre für den Darlehensnehmer viel vorteilhafter, hat sich bislang aber bei den Gerichten nicht durchgesetzt.

Erfreulich ist dagegen eine weitere Feststellung des Gerichts, das annimmt, dass Zahlungen auch dem Widerruf zu 100 % auf die verbleibende Restvaluta (abzgl Nutzungsersatz) anzurechnen sind, die Bank mithin keinerlei Verzinsung beanspruchen kann (umgekehrt der Darlehensnehmer aber auch nicht).

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich – und hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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