BGH: Keine Ähnlichkeit der Waren "Papier für Kopierzwecke" und "Printmedien/Druckschriften"

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(BGH, Beschluss vom 03.07.2014, Az. I ZB 77/13)

Der Bundesgerichtshof hat zwischen den Waren „Papier für Kopierzwecke“ und „Printmedien/Druckschriften“ eine Ähnlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG abgelehnt. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Waren bestehe nach Ansicht des Gerichts nicht.

Gegenstand des Rechtsstreits war die im Jahr 2009 veröffentlichte Eintragung der Wort-Bild-Marke „ZOOM“ für die Waren Printmedien/Druckschriften. Gegen die Eintragung erhob die Inhaberin der für die Waren Papier für Schreib-, Kopier- und Bürozwecke eingetragenen Wortmarke „ZOOM“ Widerspruch. Daraufhin löschte das zuständige Deutsche Patent- und Markenamt die angegriffene Marke für die genannten Waren. Das Bundespatentgericht wies hingegen auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Widerspruch zurück. Die nunmehr vor dem BGH erhobene Rechtsbeschwerde der Widerspruchsführerin (Inhaberin der älteren Marke) hatte keinen Erfolg.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum eine Verwechslungsgefahr besteht.

Eine Verwechslungsgefahr hat das Bundespatentgericht nach Ansicht des BGH ohne Rechtsfehler verneint. Die Waren für die in Rede stehenden Marken seien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin einander nicht ähnlich. Diese hatte geltend gemacht, dass für die Ähnlichkeit der Waren insbesondere der funktionale Zusammenhang der Produkte spreche. So sei Papier die zwingende Voraussetzung für die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „Printmedien/Druckschriften“.

Maßgeblich für die Beurteilung einer Warenähnlichkeit ist vor allem der Verwendungszweck der Waren. Dabei kann auch von Bedeutung sein, dass sich die Waren in ihrer Eigenart einander ergänzen, also ein funktioneller Zusammenhang zwischen den Waren besteht, der für den Verkehr die Gefahr einer Verwechslung birgt.

Allerdings genießt die Widerspruchsmarke vorliegend keinen Schutz für die Ware „Papier“ im Allgemeinen, sondern lediglich für „Papier für Kopierzwecke“. Damit ist der Verwendungszweck von vornherein beschränkt und kann darüber hinaus keinen Schutz beanspruchen. Es wurde insbesondere nicht festgestellt, dass ein Hersteller von Printmedien für die Herstellung seiner Druckerzeugnisse regelmäßig Kopierpapier verwendete. Mangels eines rechtserheblichen Berührungspunktes der Waren, ist keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben.

Der Beschluss zeigt, wie schwierig die Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses wie der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen bei der Eintragung einer Marke im Einzelfall sein kann. Auch ist besonderes Augenmerk auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu legen, um den Schutz der eingetragenen Marke von vornherein auf alle relevanten Waren und Dienstleistungen auszudehnen. So können Streitigkeiten der vorliegenden Art schon im Vorhinein verhindert werden.

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Rechtsanwältin Scharfenberg


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