BGH kippt SMS-Tan-Gebühren

  • 3 Minuten Lesezeit

Erfolg für Verbraucher: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die generelle Erhebung einer Gebühr für die Versendung von SMS-Tan verboten. Es dürfen nur tatsächlich benutzte SMS-Tan in Rechnung gestellt werden. 

Jeden Monat überweisen wir mehrmals Geld. Ob beim täglichen Einkauf, der Monatsmiete oder dem Online-Kauf. Überweisungen sind aus unserem täglichen Leben nicht wegzudenken.

Genauso, wie sich unsere Kaufgewohnheiten in den letzten Jahren radikal geändert haben, hat sich auch unsere Art des Geldtransfers an die wandelnden Bedürfnisse angepasst. Wo früher noch Schalter in einer Bankfiliale die Hauptanlaufstelle für Überweisungen waren, standen bald Maschinen im Mittelpunkt. Durch die rapide Digitalisierung ist es mittlerweile möglich geworden, Überweisungen auch von zu Hause oder über das Smartphone durchzuführen (Online-Banking). 

Das SMS-Tan-Verfahren

Das Tan-Verfahren ist dabei für Online-Überweisungen am weitesten verbreitet. Das Grundprinzip ist simpel: Um eine Überweisung durchführen zu können, loggt man sich in ein Online-Konto mittels einer PIN ein. Für die tatsächlichen Überweisungen muss dann eine mehrstellige Nummer, die sogenannte Transaktionsnummer (Tan), eingegeben werden.

Damit Unbefugte die Daten nicht abfangen und mit diesen selbst Überweisungen tätigen können, werden Tan zufällig generiert und gelten nur für eine einzige Transaktion.

Diese Tan werden beim SMS-Verfahren dem Kunden auf das Handy geschickt und gelten zusätzlich nur für einen gewissen Zeitraum. Der Kunde kann dann auf einem anderen Mobilgerät die Tan für eine Transaktion nutzen.

Sparkasse kassiert ab

Für das Zuschicken jeder einzelnen Tan erhob die Kreissparkasse Groß-Gerau eine Gebühr von 10ct – egal ob die Tan letztlich genutzt wurde oder nicht. Gegen diese Praxis zog der Verbraucherzentrale Bundesverband erfolgreich bis vor den BGH. Er argumentierte, dass eine solche Gebühr unzulässig sei, da bereits eine Kontoführungsgebühr erhoben werde, welche jegliche Kosten zu decken habe. 

Zwar folgte der BGH dieser Ansicht nicht, dennoch verbot er die pauschale Gebühr für jede SMS (Urteil vom 25.07.2017 – Az. XI ZR 260/15). 

BGH erklärt Klausel für unzulässig 

Der BGH führte eine sogenannte Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB durch. Dabei wird eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach einem Rechtsverstoß überprüft. Um zu ermitteln, ob ein solcher vorliegt, legen die Richter die für den Kunden schlechteste Auslegung der Klausel zugrunde, sofern eine Klausel unklar formuliert ist. Hier befanden die Richter, dass die Gebühr aus dieser Sicht für jede verschickte Tan erhoben wird.

Laut BGH darf die Gebühr nicht pauschal erhoben werden. Da Kunden gelegentlich eine Tan nicht nutzen, etwa weil ein Phishing-Verdacht besteht, darf für solche ungenutzten Tan keine Gebühr erhoben werden. Es könnte sogar passieren, dass dem Kunden die Tan gar nicht zugestellt wird und er trotzdem die Gebühr entrichten muss. Deswegen urteilte der BGH, dass lediglich für tatsächlich benutze Tan eine Gebühr erhoben werden darf.

Erfolg für Kunden?

Verbraucher können sich also nur halb freuen. Zwar ist eine pauschale Gebühr für rechtswidrig erklärt und somit die Position von Verbrauchern gestärkt worden, doch ist die grundsätzliche Erhebung einer Gebühr für das Verschicken von Tan durch Banken zulässig. 

Da die momentane Niedrigzinsphase weiter andauert, dürften Banken auch in Zukunft auf solche Gebühren zurückgreifen, um weiter gewinnbringend zu operieren. 

Verbraucher müssen sich also weiterhin darauf einstellen, für die Benutzung von Tan eine Gebühr zahlen zu müssen.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen, Dorst und Kar ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes. Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen

Beiträge zum Thema