BGH: Korrekte Widerrufsbelehrung wird durch Zusatz nicht automatisch fehlerhaft

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der Bank haben vielen Verbrauchern den Widerruf ihres Darlehens ermöglicht. Allerdings wird eine an sich ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht schon dadurch fehlerhaft, wenn an anderer Stelle des Darlehensvertrags ein nicht ordnungsgemäßer Zusatz eingefügt ist. Das hat der BGH mit Urteil vom 10. Oktober 2017 entschieden (Az.: XI ZR 443/16).

Der Widerrufsjoker machte in der Vergangenheit besonders im Zusammenhang mit Immobiliendarlehen von sich reden. Im Mittelpunkt standen dabei häufig Urteile zu Gunsten der Verbraucher. „Das ist aber längst nicht immer so. Auch die Banken haben eine gewisse Schutzwürdigkeit“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss. Dafür spricht auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2017.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Parteien 2007 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen. In dem Darlehensformular war in drucktechnisch nicht besonders hervorgehobener Weise ein „wichtiger Hinweis“ abgedruckt. Darin hieß es u. a., dass der Darlehensvertrag zunächst nur vom Darlehensnehmer unterzeichnet wird und dass es sich zunächst nur um ein verbindliches Angebot des Darlehensnehmers handelt. Der Vertrag komme erst mit der Unterzeichnung der Bank zustande. Daran schloss sich die Widerrufsbelehrung an.

2010 übernahm die Abwicklungsanstalt EAA die Rechte und Pflichten der Bank aus dem Darlehensvertrag. Dies wurde dem Darlehensnehmer mitgeteilt. Zudem wurde er informiert, dass die Bank weiter für die Bearbeitung zuständig sei. Auch die Auszüge erhielt er weiter von der Bank mit dem Zusatz „im Auftrag der EAA“. Im Frühling 2014 einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige Ablösung des Darlehens. Dafür zahlte der Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wenig später widerrief er allerdings den Darlehensvertrag und klagte u. a. auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Vor dem OLG Koblenz hatte die Klage Erfolg. Die Bank sei die richtige Anspruchsgegnerin. Daran ändere auch der Übernahmevertrag mit der EAA nichts. Zumal der Eindruck, dass die Bank weiterhin Ansprechpartnerin sei, im Weiteren bestärkt worden sei. Die Bank habe den Kläger zudem unzureichend über sein Widerrufsrecht belehrt, da die Widerrufsbelehrung nicht vollständig der Musterbelehrung entsprochen habe. Daher sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen und der Widerruf immer noch möglich gewesen. Dem stehe auch der Aufhebungsvertrag und die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht entgegen.

Der BGH kippte die Entscheidung jedoch. Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob die Bank überhaupt noch die Anspruchsgegnerin ist. Außerdem habe es keine Feststellungen getroffen, ob der Darlehensvertrag, so wie es die Bank behauptet, im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Dies sei aber für die Bewertung der Widerrufsbelehrung entscheidend. Liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, sei die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Durch den vorausgehenden „wichtigen Hinweis“ sei sie nicht undeutlich geworden. Dieser Hinweis sei für den durchschnittlichen Kunden verständlich formuliert. Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung werde nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erklärten die Karlsruher Richter.

„Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass gerade bei bereits beendeten Darlehensverträgen eine Bank schutzwürdig sein könne und darauf vertrauen dürfe, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde, selbst wenn die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dies gelte umso mehr, wenn der Darlehensvertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet wurde. Die Entscheidung des BGH ist ein weiteres Beispiel dafür, dass das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durchaus verwirkt sein kann“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/bankrecht


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