Widerrufsbelehrung der DKB

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Die diesen Immobiliendarlehensverträgen zugrunde liegenden Widerrufsbelehrungen der DKB sind fehlerhaft und damit unwirksam. Das stellte Rechtsanwalt Dr. Rädecke nach Durchsicht vieler Darlehensverträge fest. Zahlreiche Darlehensnehmer haben sich bislang von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke vertreten lassen. Herr Dr. Rädecke führt derzeit viele Verfahren gegen die DKB.

In vielen Darlehensverträgen der DKB heißt es in der Widerrufsbelehrung neben anderen von der DKB verwendeten Formulierungen:

„Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Eine solche Belehrung ist jedoch fehlerhaft, weil hiermit der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt (ständige Rechtsprechung BGH, Urteil vom 01.03.2012, – III ZR 83/11; – BGH vom 17.01.2013III ZR 145/12 –).

Aus den Entscheidungsgründen:

„aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1BGB a.F. Denn sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf ‚frühestens mit Erhalt dieser Belehrung‘ beginnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Belehrung aber unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig übe den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes ‚frühestens‘ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weitere zu erkennen. Er vermag der Formulierung der Formulierung lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist ‚jetzt oder später‘ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (vgl. nur Senatsurteile vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn 427. 15 und vom 19.Juli 2012 – III ZR 252/11, NJW 2012, 3428 Rn, 13 jeweils mwN).“

Die Gerichte sind der Auffassung, dass die DKB sich auch nicht auf die Schutzfiktion des § 14 Abs. 1 BGB InfoV berufen könne, da sie die Widerrufsbelehrungen einer inhaltlichen Veränderung unterzogen haben. Vielfach hat die DKB davon abgesehen, die notwendigen Überschriften mit in die Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen. Dies führt nicht nur zu einer inhaltlichen Bearbeitung, sondern auch zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.

Dies hat der BGH bereits mit Entscheidung vom 01.12.2010 – VII ZR 82/10 – gerügt.

Die DKB wurde deshalb bereits mehrfach wegen der Verwendung gleichlautender Widerrufsbelehrungen verurteilt.

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke. Herr Dr. Rädecke bespricht mit Ihnen Ihre Widerrufsbelehrung und das weitere Vorgehen.


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