BGH: Kündigung von Prämiensparverträgen erst auf höchster Prämienstufe

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Am 14. Mai 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Prämiensparverträge von Seiten des Kreditinstituts erst gekündigt werden können, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist.

Wegen der langen Phase niedriger Zinsen sah die im Falle des BGH beklagte Sparkasse einen sachgerechten Grund für die frühzeitige Kündigung solcher Prämiensparverträge. Ein Kündigungsrecht für das Vorliegen eines sachgerechten Grunds war in den AGB der Sparkasse vorgesehen.

Allerdings hat der BGH ein Kündigungsrecht der Sparkasse verneint, sofern die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht ist. Die Prämienstufen stellen einen besonderen Anreiz für den Abschluss von Prämiensparverträgen dar. Diesen durch einseitige Kündigung des Kreditinstituts zu entziehen, wäre nicht rechtmäßig. Deshalb ist das Kündigungsrecht der Kreditinstitute bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Ab dem Erreichen dieser höchsten Stufe kann ein Kreditinstitut jedoch auf ordentlichem Weg die Sparverträge kündigen.

Im aktuellen Fall vor dem BGH war die Kündigung durch die Sparkasse möglich. Die höchste Prämienstufe war bereits erreicht und die beworbene längere/unbefristete Laufzeit begründete entgegen der Prämienstufen kein Recht an den Verträgen festzuhalten. Das Rechenbeispiel aus einem Werbeprospekt mit 25-jähriger Laufzeit konnte für eine verbindliche Aussage gegenüber den Kunden nicht ausreichen. Nach der Art des Rechenbeispiels sollte lediglich eine durchschnittliche Laufzeit dargestellt werden, die keinen vertraglichen Anspruch auf diese Laufzeit begründet.

Sparern, denen ein Prämiensparvertrag vorzeitig gekündigt wurde, raten wir dringend zu anwaltlicher Beratung. Wenn Sie hierzu oder in anderen Bereichen Fragen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts haben, kontaktieren Sie uns gerne. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung können wir Sie kompetent beraten und Ihnen bestmöglich zur Seite stehen.


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