BGH sagt wichtigen Verhandlungstermin ab - Frage der Verwirkung des "Widerrufsjokers" bleibt offen

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Wie der Bundesgerichtshof (BGH) vor wenigen Minuten mitgeteilt hat, wurde die für den 23.06.2015 angekündigte mündliche Verhandlung in der Sache XI ZR 154/14 aufgehoben, weil die Kläger die Revision zurückgenommen haben. Der Termin war von Verbraucherschützern und Banken mit Spannung erwartet worden, weil man sich eine höchstrichterliche Klärung der Frage erhoffte, unter welchen Umständen von einer Verwirkung des Widerrufsrechtes auszugehen ist. In dem zu entscheidenden Fall war der Widerruf beispielsweise fast drei Jahre nach Ablösung des Darlehens erklärt worden.

Kläger war in dem Fall der Verbraucher. Entgegen dem ersten Eindruck bedeutet aber die Tatsache, dass der Verbraucher die Revision zurücknahm, nicht zwingend, dass der BGH das Widerrufsrecht für verwirkt hielt. Der BGH kann den Verbraucher auch darauf hingewiesen haben, dass die Revision aus ganz anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben würde, z.B., weil der BGH im konkreten Fall die Widerrufsbelehrung für richtig hielt. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Bank eine negative Entscheidung drohte und deshalb dem Verbraucher ein attraktives Angebot für den Fall machte, dass die Revision zurückgenommen werden würde. In den Vorgang lässt sich daher vieles hineininterpretieren, aber sicher zu entnehmen ist ihm nichts. Weiterhin ist der Verbraucher in dieser Frage auf anwaltliche Expertise angewiesen. Verbraucher, die den Widerruf erklären wollen und unsicher über die Erfolgsaussichten sind, können sich daher gerne an den Verfasser wenden.


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