BGH stärkt Position der Tankstellenpächter - Ausgleichsanspruch gilt auch für Geschäfte mit Kartenzahlern

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Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters kann der Anteil des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Geschäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit Kartenzahlern hochgerechnet werden. Mit diesem Urteil vom 15.07.2009 (VIII ZR 171/08) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Tankstellenpächtern gefällt.

Von der Berechnung sind allerdings solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstelle konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt werden, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang Bargeschäfte tätigen, wie z.B. Lkw-Fahrer.

Stammkunden sind dem BGH zufolge Personen, die mindestens viermal pro Jahr bei der Tankstelle getankt haben. Es komme aber nicht darauf an, dass einmal pro Quartal getankt werde. Weiter bestätigt der BGH bisherige Rechtsauffassungen, dass eine Abwanderungsquote von 20 Prozent pro Jahr rechtlich nicht zu beanstanden sei. Zur Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils der Barkunden des Tankstellenpächters gibt der BGH aber bisher nicht entschiedene Richtlinien aus.

Zunächst unterstreicht das Gericht, dass der Tankstellenpächter den Stammkunden-Umsatzanteil der Barzahler im letzten Vertragsjahr auf der Grundlage des Stammkunden-Umsatzanteils des Teils der Kunden schätzen kann, die mit Kreditkarten oder vergleichbaren Karten (Kreditkarten, Tankkarten) bezahlen. Den sich so ergebenden Stammkundenumsatzanteil innerhalb der Kartenkunden kann er hochrechnen auf den Gesamtumsatz des letzten Vertragsjahres, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses Verhältnis zu den „anonymen" Barzahlern wesentlich anders ist als innerhalb der Kartenkundschaft.

Im Urteilsfall hat die beklagte Mineralölgesellschaft aber Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bestimmte Karten von Kunden eingesetzt worden sind, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und demselben Umfang Bargeschäfte tätigen, vor allem Lkw-Fahrer. Um diese Frage zu klären, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück verwiesen.

Von Bedeutung ist auch die Auffassung des BGH, dass ein Billigkeitsabzug nicht in Betracht komme, obwohl es sich um eine Autobahntankstelle handelte. Wenn die geworbene Zahl von Stammkunden hinter derjenigen einer Straßentankstelle zurück bleibt, so wird dies dadurch ausgeglichen, dass das Gericht eine niedrigere Stammkundenquote bei einer Autobahntankstelle anerkennt.


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