BGH stärkt Verbraucher die Darlehensverträge widerrufen haben

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Worum geht es?

Bis zum 21.06.2016 konnten Darlehensnehmer, die Darlehensverträge bis Juni 2010 abgeschlossen haben, diese widerrufen. Damit verbunden ist eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen, so unter anderem, ob sich die Bank auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung – die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages galt – berufen kann und ob das Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen wurde.

Der BGH hatte heute einen Fall zu entscheiden, bei dem die beklagte Bank in der Musterbelehrung bei der die Länge der Widerrufsfrist kennzeichnenden Passage eine hochgestellte 2 eingefügt hat, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote führte, mit dem Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen".

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat dem Verbraucher Recht gegeben. Die Widerrufsfrist war nicht abgelaufen. Die Belehrung entsprach nicht dem Muster, da erhebliche Abweichungen zur Musterbelehrung zu verzeichnen waren  bzw. die verwendete Belehrung nicht der Musterbelehrung entsprach.

Die Fußnote sei geeignet beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, eine Prüfung seines Einzelfalls könnte zu einer Widerrufsfrist von weniger oder mehr als zwei Wochen führen.

Darüber hinaus belehrte die Frist den Verbraucher nicht deutlich über den Fristbeginn, denn sie enthielt die Belehrung, dass die „...Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne...“.

Die Frage, ob die Widerrufsrechte des Verbrauchers verwirkt wären, hat der BGH verneint, zu Gunsten der Verbraucher.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da. 

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

 


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