BGH - überraschende Entgeltklausel für Internet-Branchenbuchverzeichnis unwirksam

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Diese Entscheidung erschwert die Möglichkeiten von Versendern irreführender Angebotsformulare für Branchenbuchverzeichnis-Abos, vermeintliche Klageansprüche auf dem Prozessweg durchzusetzen.

Am 26.07.2012 entschied der BGH die Frage, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB) - Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11 (Vorinstanzen: AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11, LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11).

Die Klägerin unterhielte ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersandt sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank..." bezeichnete. In der linken Spalte befanden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X" hervorgehoben war, hieß es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) „zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars bestand aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext war unter anderem folgender Satz enthalten: „... Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr ..."

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, werde eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sei, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet werde, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage sei daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden (Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs).

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW), der gegen das Internet-Branchenbuchverzeichnis Gewerbeaufsichtszentrale (GWE GmbH) geklagt hatte, weist darauf hin, dass derartige Hinweise auf die Zahlungsmodalitäten unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten auch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG sowie gegen § 4 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung darstellen können, sofern die aus der Angebotsunterzeichnung resultierende Gesamtbelastung für den gesamten Vertragszeitraum (zwei Jahre) nicht genannt werde.

Insofern wird auch verwiesen auf die bislang nicht bestandskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.2.2012, AZ I-20 U 100/11, das die Verwendung eines derartigen Formulars der GWE-GmbH als Täuschung und Wettbewerbsverstoß untersagt hat.

Das Amtsgericht Düsseldorf führte mit Urteil vom 23.11.2011, AZ: 42 C 11568/11, zum Vorgehen der GWE GmbH in seiner Urteilsbegründung bereits aus:

„Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweckt, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des Schreibens mit den Worten „Gewerbeauskunft-Zentrale". Unter einer Gewerbeauskunft versteht man üblicherweise eine solche, die bei einem entsprechenden Amt eingeholt wird. Dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt, geht aus dem Schreiben nicht ausreichend deutlich hervor. Lediglich in dem eingerahmten Teil des Schreibens taucht beiläufig das Wort „Angebot" auf. Das von der Beklagten erwünschte Entgelt ist verdeckt aufgeführt in der Beschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Erst am Ende des äußerst klein geschriebenen Textes wird in der rechten Spalte an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Betrachter des Lesens bereits müde ist, in einem orbiter dictum mitgeteilt, dass es sich um ein „behördenunabhängiges" Angebot handelt und durch die Unterzeichnung des Schreibens der Basiseintrag verbindlich für zwei Jahre bestellt wird. Einem durchschnittlichen Leser wird durch diese Gestaltung des Schreibens die Rechtsverbindlichkeit, die mit der Rücksendung des ausgefüllten Formulars einhergeht, verschleiert. Dies erfüllt den Tatbestand der Täuschung.

Die Beklagte handelte dabei auch ersichtlich arglistig, da die Art der Gestaltung des Schreibens ersichtlich den Sinn hat, Adressaten zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen, den sie bei Kenntnis der wahren Folgen gar nicht abschließen würden. Die arglistige Täuschung war vorliegend auch erkennbar ursächlich für den Vertragsschluss."

Lesen Sie dazu bitte auch meine Artikel: „Abofalle durch behördlich aussehendes Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-GmbH?", „Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilt Gewerbeauskunftszentrale, GWE GmbH, wegen Täuschung" und „Abofalle GWE GmbH Düsseldorf - Anwalt legt Mandat nieder".

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de


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