BGH überträgt Grundsätze zum Werkstattsrisiko auf Sachverständigenkosten

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Der BGH hat mit Urteil vom 12.03.2024, AZ.: VI ZR 280/22 entschieden, dass die Grundsätze zum Werkstattrisiko, welche er mit den Urteilen  VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 aufgestellt hat, auch auf die Kostenrechnung des vom Geschädigten bestellten Sachverständigen übertragbar sind.

Hat der nach einen Verkehrsunfall Geschädigte das Fahrzeug gemäß Sachverständigengutachten in einer Werkstatt tatsächlich reparieren lassen, wurde vom Versicherer häufig eine überhöhte Rechnung eingewandt. Der BGH hatte in den obigen Urteilen entschieden, dass das Risiko überhöhter Reparaturkosten aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise alleine zu Lasten des Versicherers geht, wenn hierfür kein Verschulden des Geschädigten vorliegt.

Dadurch musste der Versicherer des Unfallverursachers die Reparaturkosten im Verhältnis zum Geschädigten voll bezahlen. Er konnte sich lediglich etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt vom Geschädigten abtreten lassen.

Dies, so hat der BGH nun entschieden, gilt jetzt auch für die Sachverständigenkosten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen. Auch etwaige überhöhte Sachverständigenkosten sind vom Versicherer im Verhältnis zum Geschädigten zu bezahlen, soweit den Geschädigten hierfür kein Verschulden trifft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sachverständigenkosten schon voll bezahlt sind. Der Versicherer kann sich allerdings auch hier etwaige Regressansprüche gegen den Sachverständigen vom Geschädigten abtreten lassen.

Etwas anderes gilt, wenn der Sachverständige aus abgetretenen Recht seine Kosten geltend macht. Hier ist eine volle Überprüfung der Kostenrechnung möglich.




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