BGH entscheidet mit Urteil vom 16.07.2024, AZ.: VI ZR 143/23: Die Wertminderung ist grundsätzlich steuerneutral.
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Ein Geschädigter hat nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Bei einem Reparaturschaden umfasst dies die Reparaturkosten. Es umfasst aber auch den Minderwert des Fahrzeuges, dass es im Vergleich zu einem unfallfreien Fahrzeug nach der Reparatur hat. Denn der Geschädigte kann das Fahrzeug nicht mehr zu dem gleichen Preis verkaufen, wie er es könnte, wenn es nicht zu einem Unfall gekommen wäre. Dieser hypothetischer Minderwert steht dem Geschädigten auch zu, wenn er das Fahrzeug nicht verkauft
In der Vergangenheit haben Haftpflichtversicherer wiederholt bei gewerblichen Fahrzeugen die Wertminderung um 19 % gekürzt und behauptet, in der Wertminderung sei Mehrwertsteuer enthalten, die dem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten abzuziehen sei.
Der BGH hat nun entschieden, dass bei der Wertminderung die hypothetischen Verkaufspreise grundsätzlich Nettopreise sind. Das bedeutet, dass bei einem hypothetischen Verkauf eines gewerblichen Fahrzeuges die Mehrwertsteuer erst aufzuschlagen ist. Dementsprechend kann eine Versicherung die Wertminderung nicht um den Mehrwertsteueranteil kürzen.
Etwas anderes ergibt sich nur, wenn der Sachverständige bei der Bemessung der Wertminderung diese ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt hat. Dann ist der merkantile Minderwert um den Mehrwertsteueranteil nach unten zu korrigieren.
Es ist also in der Zukunft darauf zu achten, dass hinsichtlich der Wertminderung in den Sachverständigengutachten, gerade bei gewerblichen Fahrzeugen, kenntlich gemacht wird, dass diese ausgehend vom Nettoverkaufspreis ermittelt worden ist.
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