BGH : Unterhalt nur noch nach Quote

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Am 25.11.2017 führte der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herr Hans Joachim Dose, im Seminar für Rechtsanwälte „Veranstalter Zirkel“ in Essen zum Thema Neues vom BGH in Familiensachen unter der ungeteilten Zustimmung der TeilnehmerInnen aus, dass der Unterhaltsbedarf ab sofort auch bei günstigsten Einkommensverhältnissen als Quotenunterhalt geltend gemacht werden könne.

Das ist eine Revolution.

Bisher musste der Unterhaltsbedarf bei einem Einkommen, das über der Höchststufe lag, ganz konkret vorgerechnet und belegt werden. Selbst dabei lag die Sättigungsgrenze dann angeblich bei 2500 €. Die Realisierung der Ansprüche gestaltete sich also sehr schwierig und mühsam.

(Wie oft gehe ich zum Friseur, was zahle ich jeweils, wird auch das Trinkgeld berücksichtigt?)

Der XII. Senat hat endlich auch eingesehen, dass diejenigen, die in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben, unter Berücksichtigung ihrer eigenen Endgültigkeit ihr Vermögen nach Belieben einsetzen und verbrauchen.

Das bedeutet konkret: Ab sofort kann gemäß der erteilten Auskunft immer die Quote mit 3/7 eingeklagt werden!

Die Beweislast kehrt sich um. Der Unterhaltsverpflichtete, der die Quote nicht zahlen will, muss darlegen und beweisen, ob und welcher Teil des Einkommens nicht verbraucht wurde, sondern der Vermögensbildung diente. Damit hätte man dann auch die Argumente für den Zugewinnausgleichsanspruch …

Die bisherige Rechtsprechung wird damit zur Makulatur. Ob mit Rücksicht auf diese Neuerung in der Rechtsprechung auch bereits abgeschlossene Verfahren nach § 238 Abs. 2 FamFG wieder aufgenommen werden können, bleibt abzuwarten. Meiner Meinung nach sind die Betroffenen mit ihren Ansprüchen nicht präkludiert, soweit sie mit ihren Ansprüchen von den Gerichten wegen der fehlenden oder nicht beweisbaren konkreten Berechnung abgewiesen worden sind.

Im Ergebnis war festzustellen, dass der BGH das Rad neu erfunden hat. § 1578 Buchst. b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt darüber hinaus auch die nach eheliche Solidarität. Die Ehedauer erhält also ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der Zahlungsverpflichtung zurück. Die praktizierte Rollenverteilung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen mit ihren wirtschaftlichen Auswirkungen werden nicht mehr ausgeblendet.

Damit werden die Gleichberechtigung und die Partnerschaft in der Ehe beim Unterhalt fair berücksichtigt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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