BGH-Urteil: Bankkunden können Negativzinsen zurückfordern – Jetzt handeln!

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BGH: Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten sind unzulässig – Rückforderungen möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinen aktuellen Urteilen (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23) die lange umstrittene Praxis der Erhebung von Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten für unzulässig erklärt. Bankkundinnen und -kunden können nun unter bestimmten Voraussetzungen Rückforderungen geltend machen. Doch gilt das Urteil nicht uneingeschränkt für alle Kontenarten.

Hintergrund: Warum wurden Negativzinsen erhoben?

Seit Juni 2014 mussten Banken Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der Europäischen Zentralbank (EZB) parkten. Auf dem Höhepunkt der Negativzinsphase betrug dieser Satz bis zu 0,5 %. Viele Banken reichten diese Kosten an ihre Kundinnen und Kunden weiter, indem sie Verwahrentgelte auf Guthaben einforderten. In der Regel betraf dies Beträge oberhalb eines bestimmten Freibetrags. Obwohl die EZB die Negativzinsen im Juli 2022 abschaffte, verlangen einige Banken weiterhin solche Entgelte.

BGH-Urteil: Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten unzulässig

Der BGH entschied, dass Klauseln über Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar sind. Der Hauptzweck dieser Konten – der Kapitalaufbau – werde durch die Negativzinsen unterlaufen. Konkret begründete das Gericht:

  • Die Klauseln ändern die vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank in unzulässiger Weise.

  • Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten, dass ihr Guthaben auf diesen Konten mindestens erhalten bleibt.

  • Tagesgeldkonten verlieren durch die Verwahrentgelte ihren Charakter als Sparanlage.

  • Auch bei Spareinlagen widerspricht ein Verwahrentgelt dem vertraglich zugesicherten Kapitalerhalt.

Folglich sind Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Sparguthaben unzulässig, sodass betroffene Kundinnen und Kunden gezahlte Beträge zurückfordern können.

Girokonten: Negativzinsen unter bestimmten Bedingungen erlaubt

Anders entschied der BGH bei Girokonten. Hier kann ein Verwahrentgelt als Hauptleistungspflicht der Bank betrachtet werden. Allerdings sind solche Klauseln nur dann wirksam, wenn sie transparent gestaltet sind.

Die vom BGH geprüften Klauseln genügten diesem Transparenzgebot nicht und wurden daher ebenfalls für unwirksam erklärt. Es sei für den Verbraucher nicht erkennbar, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt beziehe. Denn ein Guthaben auf dem Girokonto kann sich täglich ändern. 

Rückforderungen möglich – Betroffene müssen selbst aktiv werden

Bankkundinnen und -kunden, die in der Vergangenheit Negativzinsen auf Spar- oder Tagesgeldkonten gezahlt haben, sollten nun aktiv werden. Der BGH hat keine automatische Rückerstattung angeordnet, weshalb Betroffene ihre Ansprüche selbst geltend machen müssen.

  • Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

  • Ansprüche aus dem Jahr 2022 können bis Ende 2025 noch eingefordert werden.

  • Ältere Forderungen können geltend gemacht werden, wenn verjährungshemmende Maßnahmen (z. B. Mahnungen, Gerichtsverfahren) ergriffen wurden.

Fazit: Verbraucher haben gute Chancen auf Rückzahlungen

Mit diesen Entscheidungen setzt der BGH ein klares Signal für den Verbraucherschutz. Insbesondere Kundinnen und Kunden mit Spar- oder Tagesgeldkonten sollten prüfen, ob sie unzulässige Verwahrentgelte gezahlt haben, und gegebenenfalls Rückforderungen stellen. Auch bei Girokonten und anderen Entgeltklauseln lohnt sich eine genaue Überprüfung der Vertragsbedingungen. Eine rechtliche Beratung kann helfen, Ansprüche effizient durchzusetzen. 


Foto(s): ©Adobe Stock/Pefkos

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