BGH-Urteil: Cousins nicht als Familienangehörige bei Eigenbedarfskündigung anerkannt

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Familie Affen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute am 10.07.2024 entschieden, dass Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne der gesetzlichen Regelungen zur Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb und zur Eigenbedarfskündigung anzusehen sind. Die Entscheidung (Az. VIII ZR 276/23) klärt, dass nur Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO und § 52 StPO besitzen, als Familienangehörige gelten.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen, um die Wohnung für einen ihrer Gesellschafter zu nutzen. Die beiden Gesellschafter waren Cousins. Die Beklagten, die Mieter der Wohnung, widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf die Kündigungsbeschränkung gemäß § 577a Abs. 1a BGB, welche besagt, dass eine Kündigung erst nach Ablauf von zehn Jahren seit Erwerb des Eigentums möglich ist, es sei denn, die Gesellschafter gehören derselben Familie an.

Vorinstanzen

Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, da die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a BGB greife. Das Landgericht hingegen gab der Klägerin in der Berufung recht und erkannte die Cousins als Familienangehörige an, aufgrund der engen sozialen Bindung zwischen ihnen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte klar, dass Cousins nicht als Familienangehörige im Sinne der §§ 577a Abs. 1a Satz 2 und 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gelten. Der Senat begründete dies damit, dass der Gesetzgeber den Begriff der Familienangehörigen auf Personen beschränkt hat, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen besitzen. Dies umfasst Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister, aber nicht Cousins, die als Verwandte in der Seitenlinie im vierten Grad gelten.

Juristische Einordnung

Diese Entscheidung betont die klare Abgrenzung der Familienangehörigen im Wohnraummietrecht und verhindert eine einzelfallbezogene Ausweitung des geschützten Personenkreises basierend auf subjektiven sozialen Bindungen. Der BGH stützt sich hierbei auf die objektiven Kriterien des Zeugnisverweigerungsrechts, um eine einheitliche und rechtssichere Handhabung zu gewährleisten.

Mit diesem Urteil stärkt der BGH den rechtlichen Rahmen, der die Kündigungsschutzregelungen und die damit verbundenen Ausnahmen klar definiert, und verhindert eine potenziell weitreichende Interpretation des Begriffs der Familienangehörigen, die zu Unsicherheiten im Mietrecht führen könnte.

Fazit

Das Urteil des BGH klärt deutlich, dass Cousins nicht unter den Schutz der Kündigungsbeschränkungsausnahme fallen, was Vermietern und Mietern gleichermaßen eine klare Orientierung bietet. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Auslegung von Eigenbedarfskündigungen und die Kündigungsbeschränkungen im deutschen Mietrecht.

Foto(s): ©Adobe Stock/Svyatoslav Lypynskyy

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