BGH-Urteil: Verbraucherfreundliche Entscheidung zur Riester-Rente
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Hintergrund
Die Sparkassen bieten Riester-Verträge als Altersvorsorge an, die nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert und steuerlich förderfähig sind. Diese Verträge bestehen aus einer Ansparphase mit regelmäßigen Einzahlungen und einer Auszahlungsphase.
Unzulässige Klausel
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüfte eine von den Sparkassen vorformulierte Klausel in den Sonderbedingungen für Riester-Verträge. Diese lautete:
"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied zu dem Aktenzeichen XI ZR 290/22, dass diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Begründet wurde dies wie folgt:
- Verständnis des Verbrauchers: Ein durchschnittlicher Sparer versteht die Klausel so, dass die Sparkasse im Fall einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten verlangen kann.
- Unklare Voraussetzungen: Es wird nicht klar, unter welchen Bedingungen die Sparkasse diese Kosten tatsächlich in Rechnung stellt.
- Unbestimmte Kostenhöhe: Die Höhe der Kosten wird in der Klausel nicht spezifiziert.
- Missverständliche Formulierung: Die Formulierung "ggfs." lässt den Verbraucher unsicher, ob die Kosten tatsächlich anfallen.
Unangemessene Benachteiligung
Der BGH stellte fest, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher darstellt, da sie nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot erfordert, dass die Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar und durchschaubar dargestellt werden. Verbraucher müssen bereits bei Vertragsschluss wissen, welche Kosten auf sie zukommen könnten.
Fazit
Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Rechte der Verbraucher und setzt ein Zeichen gegen intransparente Klauseln in Riester-Verträgen. Verbraucher sollten ihre Verträge sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einholen.
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