BGH-Urteil: Zinscap-Prämien und Zinssicherungsgebühren zumeist unwirksam
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Die in vorformulierten Darlehensverträgen vereinbarte Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen als neben dem Zins vereinbartes zusätzliches Entgelt der AGB-Kontrolle. Eine laufzeitunabhängige Zinscap-Prämie und die Zinssicherungsgebühr stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind daher unwirksam.
Die Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr sorgen immer wieder für Streit. Nun hat ein Verbraucherschutzverein den Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof (BGH) durchschritten. Nun hat dieser sein Urteil verkündet.
Was sind eine Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr?
Eine Zinscap-Prämie und eine Zinssicherungsgebühr verlangen Banken bei Darlehen mit einem variablen Zinssatz: Bei Darlehen mit variablen Zinssatz steigt oder fällt der geschuldete Zins anhand des sogenannten EURIBORs, ein Referenzzinssatz. Dieser Referenzzinssatz kann aufgrund der Kurspolitik der europäischen Zentralbank (EZB) steigen oder fallen.
Um sich vor zu großen Zinsschwankung zu schützen, bieten Banken eine Begrenzung der maximalen Verzinsung an, den sogenannten „Zinscap“. Also zum Beispiel, dass der variable Zinssatz sich je nach Referenzzinssatz zwischen 1,5 Prozent und 3,5 Prozent bewegen kann, aber nicht 3,5 Prozent übersteigt. Für diese Sicherheit verlangen die Banken im „Gegenzug“ eine Gebühr, die sogenannte Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr.
Verbraucherschutzverein ging vor Gericht
Ein Verbraucherschutzverein monierte diese Gebühren, die eine Bank in ihren Darlehensverträgen durch entsprechende Klauseln mit ihren Kunden vereinbarte, und erhob Klage vor dem Landgericht (LG). Das LG wies die Klage ab, allerdings gab das Berufungsgericht dem Verbraucherschutzverein recht: Da diese Gebühren durch vorformulierte Klauseln, also durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart würden, unterlägen diese der gesetzlichen Inhaltskontrolle und seien unwirksam.
Als sogenanntes zusätzliches Entgelt würden diese den Kunden unangemessen benachteiligen. Einerseits würden die Gebühren laufzeitunabhängig erhoben und blieben bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens unberücksichtigt. Andererseits würde der Kunde eine Leistung bezahlen müssen, welche die Bank im Rahmen ihrer eigenen Zinskalkulation erbringen muss und die mit dem Zins bereits abgegolten sei.
BGH entschied zugunsten des Verbraucherschutzvereins
Die Bank wollte das Berufungsurteil nicht auf sich beruhen lassen und legte Revision ein, sodass nun der BGH zu entscheiden hatte. Der BGH wies jedoch die Revision der Bank zurück: Die Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr bewertete der BGH ebenfalls als ein weiteres zusätzliches Entgelt neben dem vereinbarten Zins. Dass die entsprechenden Klauseln im Einzelnen mit den Vertragsparteien ausgehandelt worden seien, konnte der BGH nicht feststellen und unterzog diese daher der AGB-Kontrolle mit demselben vorinstanzlichen Ergebnis: Die Vereinbarung der Zinscap-Prämie und die Zinssicherungsgebühr waren auch nach Ansicht des BGH unwirksam.
(BGH Urteil v. 05.06.2018, Az.: XI ZR 790/16)
(FMA)
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