BGH urteilt: Keine grundsätzliche Belehrungspflicht, keine Haftung des Anschlussinhabers

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Der BGH hat in einem Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 86/15) die Klage auf Ersatz von Abmahnkosten zurückgewiesen.

Sachverhalt

Dem lag folgender Fall zu Grunde:

Die Beklagte ist Inhaberin eines Internetanschlusses.

Die Nichte der Beklagten sowie deren Lebensgefährte, die in Australien wohnen, waren zu Besuch. Die Beklagte überließ diesen das Passwort für ihr WLAN.

Während des Besuchs wurde der Film „Silver Linings Playbook“ öffentlich über eine Internet-Tauschbörse zugänglich gemacht.

Wegen dieser Rechtsverletzung wurde die Inhaberin des Internetanschlusses abgemahnt. Die hierfür anfallenden Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € sollte sie ersetzen.

Unterschiedliche Urteile in den Instanzen

Während das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Anschlussinhaberin antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat nun das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Hierzu führte der BGH aus, dass die Beklagte nicht als Störer hafte. Sie selbst hat die Rechtsverletzung nicht begangen. Einziger Anknüpfungspunkt für eine Haftung wäre hier die unterlassene Belehrung gegenüber der Nichte und deren Lebensgefährten, dass die Teilnahme an Internet-Tauschbörsen rechtswidrig ist.

Hierfür ergaben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Es gibt nach Ansicht des BGH keine Belehrungspflicht ohne konkreten Anlass. Dies gilt sowohl gegenüber volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft als auch gegenüber volljährigen Besuchern oder Gästen.

Es besteht hier wieder eine Belehrungs- noch eine Überwachungspflicht.

Bei Abmahnungen gelassen bleiben

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass man bei Abmahnungen grundsätzlich gelassen bleiben sollte.

Bei jeder Abmahnung sollte genau geprüft werden, ob eine Störerhaftung bejaht werden kann. 

Störerhaftung ade?

Aufgrund der geplanten Gesetzesänderungen soll die Störerhaftung bei öffentlichen Internetzugängen weitestgehend abgeschafft werden. Damit können Gaststätten, Frisörsalons, Cafés und andere Einrichtungen endlich ihren Gästen den Service eines öffentlichen Internets anbieten.

Dies war in der Vergangenheit oftmals an der unbeliebten Störerhaftung gescheitert.

Auch wenn die Abmahnungsindustrie über die geplante Gesetzesänderung wohl nicht sehr begeistert sein wird, dürfte diese jedoch insgesamt den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.

Vielleicht wird sich in naher Zukunft so die Idee eines lückenlosen WLANs in städtischen Gebieten verwirklichen lassen.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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