​Masernschutzgesetz: ​Einmal reicht!

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Nachweisverpflichtete Personen kennen das: Man bekommt eine Aufforderung vom Gesundheitsamt und reicht den Nachweis (häufig ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation) dort ein. Dort wird der Nachweis nicht "anerkannt" und man bekommt das nächste Schreiben usw..

Wie oft darf das Gesundheitsamt anfordern?

Fraglich ist, wie oft das Gesundheitsamt die Eltern anschreiben darf. Dies ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Unterscheidung zwischen Nichtvorlage und zweifelhaften Nachweis

Im Gesetz wird zwischen der Nichtvorlage und der Vorlage eines zweifelhaften Nachweises unterschieden, vgl. § 20 Abs.12 IfSG.

Wir wollen uns die Vorlage eines - aus Sicht des Gesundheitsamtes - zweifelhaften Nachweises genauer anschauen. 

§ 20 Abs.12 S.2 IfSG sieht bei "Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises" vor, dass das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen darf oder Auskünfte von Dritten, in der Regel von Ärzten, einholen darf. 

Wann ist ein Nachweis vorgelegt?

Fraglich ist nun, ob in diesen Fällen nochmals ein entsprechendes Aufforderungsschreiben ergehen darf oder ob die Nachweispflicht durch Vorlage eines zweifelhaften Nachweises erfüllt wurde. 

§ 20 Abs.12 S.2 IfSG spricht hier vom "vorgelegten Nachweis".

Hieraus folgt, dass auch ein zweifelhafter Nachweis als vorgelegt gilt. 

Die Anordnungskompetenz aus § 20 Abs.12 S.1 IfSG hat sich damit erledigt. 

Damit wäre eine nochmalige Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises rechtswidrig.

Dies hat bspw. das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren ebenso gesehen. 

Betretungsverbot nur bei Nichtvorlage?

Die rechtlichen Konsequenzen hieraus gehen noch weiter:

§ 20 Abs.12 S.4 IfSG gibt dem Gesundheitsamt das Recht, ein Betretungsverbot für das betroffene Kind auszusprechen. 

Die Vorschrift knüpft dies jedoch an die Nichtvorlage bzw. Nichtbefolgung einer ärztlichen Untersuchung an. 

Da die Vorlage eines zweifelhaften Nachweises nicht als Nichtvorlage gewertet werden darf, sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Betretungsverbotes in diesem Fall nicht erfüllt.

Bei zweifelhaftem Nachweis darf demnach kein Betretungsverbot ausgesprochen werden.

Verwaltungspraxis

Die Gesundheitsämter beachten die Vorgaben des Gesetzes in vielen Fällen nicht.

In der Regel erhalten Betroffene mehrere Aufforderungsschreiben der Gesundheitsämter - meist mit ähnlichem oder gleichen Wortlaut.

Oft schreiben die Gesundheitsämter auch, dass sie den vorgelegten Nachweis "nicht anerkennen" können. 

Eine solche Ablehnung eines Nachweises ist im Gesetz ebenso wenig vorgesehen.

Die Unsicherheit bei der Umsetzung des Masernschutzgesetzes, die erst die KiTas und Schulen betroffen hat, setzt sich nun bei den Gesundheitsämtern fort. 

Wie sollen sich Eltern verhalten?

Zunächst ist es für Eltern wichtig, die Rechtslage genau zu kennen. 

Man sollte nicht jedes Schreiben, das man von den Behörden bekommt, einfach so akzeptieren. 

Im Zweifel kann es Sinn machen, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt 

Licenciado en Derecho







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