BGH verärgert: Banken haben über Rückvergütungen aufzuklären!

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Auf Nachfrage erläuterte der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Hermann Kaufmann, aus der Sozietät tmf&g, Achim, dass der Bundesgerichtshof über die Banken verärgert sei. Sie würden über ihnen zugeflossene Provisionen ihre Kunden nicht aufklären. 

Der Bundesgerichtshof hatte nun den gleichen Fall zum zweiten Mal zu entscheiden. Ein Bankkunde kaufte bereits im Jahr 2000 Anteile an Aktienfonds. Die Bank informierte den Kunden lediglich über die Ausgabeaufschläge, jedoch nicht über die Rückvergütung, die sie, die Bank, von der Fondsgesellschaft erhielt.

Bereits im Jahre 2006 hatte der BGH in dieser Sache entschieden, dass die Bank ihre Kunden über diese Rückvergütung beim Kauf aufklären muss. Die Bank sah dies zwar ein, jedoch verschanzte sie sich hinter einer dreijährigen Verjährungsfrist. Sie war der Auffassung, dass ihr ein solches Fehlverhalten nicht mehr angelastet werden könne, sofern die Fälle älter als drei Jahre seien. Dieser Argumentation schob der BGH nun erneut einen Riegel vor. Denn vorsätzliches Verhalten verjährt nicht nach drei Jahren. Die Bank könne zwar versuchen zu beweisen, dass sie von einer Aufklärungsverpflichtung nichts wusste. Dieses würde ihr jedoch, so der BGH, schwer fallen, da es bereits seit 1991 BGH-Urteile in Bezug auf heimlich hinter dem Rücken geflossene Zahlungen (Rückvergütungen) gibt. Des Weiteren gäbe es seit 1997 eine Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel über eine Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen.


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