BGH: Verbraucher erhalten im VW-Abgasskandal trotz Verjährung Schadensersatz

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Im VW-Dieselskandal um den Motor EA189 ist noch lange nichts verjährt. Selbst bei eingetretener Verjährung haben Verbraucher von Neuwagen trotzdem Anspruch auf Entschädigung. Hintergrund der verbraucherfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2022 (Az.: VIa ZR 8/21 u.a.) ist der Anspruch auf den sogenannten Restschadensersatz. Laut §852 BGB besteht dieser nach der eingetretenen Verjährung – drei Jahre. Damit ist aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer klar: Auch heute sind Klagen gegen VW erfolgsversprechend. Denn der Restschadensersatzanspruch erlischt erst zehn Jahre ab Kauf. Bei Gebrauchtwagen hatte der BGH am 10. Februar 2022 einen Anspruch verneint (Az.: VII ZR 365/21 u.a.). Die Kanzlei rät betroffenen Verbrauchern zur anwaltlichen Beratung im kostenlosen Online-Check. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber vertreten derzeit den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG.

Bundesgerichtshof öffnet neue Tür für Dieselklagen gegen VW

Wer zu spät im Abgasskandal gegen VW klagte, ist in der Regel leer ausgegangen und hat keinen Schadensersatz erhalten. Der BGH hat mit seinen Urteilen klar gemacht, dass Ende 2019 der VW-Skandal verjährt ist (Az.: VII ZR 365/21 u.a.). Mit dem aktuellen Urteil vom 21. Februar 2022 hat der BGH jedoch eine neue Tür für Dieselklagen gegen VW geöffnet. Hier die Eckdaten zur verbraucherfreundlichen BGH-Entscheidung:

  • Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung (§826 BGB) verjähren üblicherweise in einer Frist von drei Jahren (§195, 199 BGB). In Deliktsfällen greift anschließen der sogenannte Restschadensersatz nach §852 BGB. Der BGH hat diesen Anspruch für Neuwagen im Abgasskandal von VW bestätigt.
  • Der Anspruch besteht ohne Rücksicht darauf, dass VW auch vor Ablauf der üblichen Verjährung ohne Schwierigkeiten hätte verklagt werden können. Auch die Nichtbeteiligung an einem Musterfeststellungsverfahren stehe nicht entgegen.
  • Die Kläger müssen sich für die von ihnen mit den Fahrzeugen gefahrenen Kilometer jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
  • Beim Restschadensersatz geht es um den finanziellen Vorteil, den sich der Schädiger – also VW – durch die Täuschung erschlichen hat. VW kann aus Sicht des BGH jedoch keine Herstellungs- und Bereitstellungskosten vom Kaufpreis abziehen lassen. Grund dafür ist die bösgläubige Bereicherung durch VW.
  • Die beiden vorliegenden Verfahren gingen an die Oberlandesgerichte Koblenz und Oldenburg zurück, die nun klären müssen, wie hoch die Nutzungsentschädigung im Einzelfall ist.

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer wertet das Urteil als bahnbrechend. Wer trickst und täuscht muss im deutschen Rechtssystem nicht hoffen, billig mittels Verjährung davonzukommen. In die Praxis übersetzt bedeutet es: Wer seinen VW-Diesel als Neuwagen im Sommer 2012 gekauft hat, kann auch in diesem Jahr noch klagen. Dr. Stoll & Sauer rät vom Abgasskandal betroffenen Verbrauchern, sich anwaltlich beraten zu lassen. Geschädigte müssen durch die Folgen und Auswirkungen des Abgasskandals mit enormen Geldeinbußen kämpfen: Ihnen drohen Fahrverbote, Stilllegungen und Wertverluste, sofern sie die Ansprüche nicht rechtzeitig vor Gericht geltend machen. Verbraucher sollten eine Individualklage erheben. Die Chancen stehen nach aktueller Rechtsprechung sehr gut. Im kostenfreien Online-Check lässt sich der richtige Weg aus dem Dieselskandal herausfinden. Wir prüfen Ihren konkreten Fall und geben Ihnen eine Ersteinschätzung, bevor wir uns auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigen.

Der VW-Abgasskandal ist noch lange nicht zu Ende

Nach den zahlreichen Urteilen des BGH im Diesel-Abgasskandal von VW war für viele Beobachter der Eindruck erweckt worden, dass der Autobauer mit einem blauen Auge davongekommen ist. Doch der Skandal ist noch lange nicht ausgestanden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zur großen Diesel-Manipulation bei der VW AG zusammen:

  1. Verjährung: Im ersten Diesel-Abgasskandal ist noch nichts verjährt: Der Bundesgerichtshof hat sich bisher mehrfach zur üblichen dreijährigen Verjährung geäußert. Am 10. Februar 2022 hat das oberste Gerichte jedoch für Ende 2019 die Verjährung im VW-Skandal terminiert. Wenn jedoch nach drei Jahren die Verjährung eintritt, gibt es trotzdem Ansprüche – und zwar auf den sogenannten Restschadensersatz. Der BGH hat die Ansprüche mit Urteil vom 21. Februar 2022 für Neuwagen bestätigt. Für Gebrauchtwagen hat er sie jedoch am 10. Februar 2022 abgelehnt. Endgültig verjährt der Skandal somit erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs. Damit sind auch aktuell noch erfolgsversprechend. 
  2. EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. Dezember 2020 Abschalteinrichtungen generell für unzulässig erklärt (Az. C-693/18). Das von den Autobauern gerne für Abgasmanipulationen angeführte Argument des Motorschutzes haben die Luxemburger Richter damit zu den Akten befördert. Die Klausel zum Motorschutz greift erst, wenn das Fahrzeug – salopp gesagt – vor der Explosion steht oder Gefahr für die Insassen besteht. Versottung und erhöhter Verschleiß des Motors, was die Autobauer gerne als Begründung anführen, spielt keine Rolle. Damit ist das Thermofenster ebenfalls illegal. 
  3. Dieselgate 2.0: Darüber hinaus kommt Dieselgate 2.0 derzeit ins Rollen. Betroffen ist unter anderem der Nachfolgemotor des EA189. Auch im EA288 sollen Abschalteinrichtungen verbaut worden sein. Dabei geht es nicht nur um das Thermofenster. Gleiches gilt für die 3-Liter-Motoren EA897 und EA896. Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile steigt seit Monaten bei allen Motoren an. Am Oberlandesgericht in Köln ist VW in einem EA288 Fall am 19. Februar 2021 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden (Az. 19 U 151/20). Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnte bereits erste Verurteilungen des VW-Konzerns erzielen.
  4. Benziner-Skandal: Außerdem ist VW in einem Abgasskandal verwickelt, der Benzinmotoren betrifft. Das Landgericht Offenburg hat in einem Verfahren der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ein Gutachten einholen lassen, aus dem klar hervorgeht, dass an der Abgasreinigung eines Audi Q5 TFSI 2.0 Euro 6 manipuliert worden ist (Az.: 4 O 159/17). Abgasgrenzwerte werden offensichtlich nur auf dem Prüfstand eingehalten. Das KBA hat die Ermittlungen aufgenommen und rückt die Akten dazu jedoch nicht heraus, obwohl Dr. Stoll & Sauer dazu einen rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts erstritten hat.

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen Daimler an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 20.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal gegen Hersteller, Händler und die Bundesrepublik Deutschland bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile erstreiten und über 10.000 Vergleiche zugunsten der Verbraucher abschließen.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Foto(s): Pixabay

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