BGH verwirft Einwand des "Präsenzgeschäfts"

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Der BGH hat mit Urteil vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 381/16 den insbesondere von Genossenschaftsbanken unter Bezugnahme etwa auf OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016, Az.: 14 U 1780/15 oder LG Dortmund, Urteil vom 24.06.2016, Az.: 3 O 430/15 vorgebrachten Einwand verworfen, die in den Widerrufsbelehrungen fehlerhafte Information, die Frist laufe u. a. mit Übergabe „des schriftlichen Darlehensantrags“ könne im sog. „Präsenzgeschäft“ nicht missverstanden werden, verworfen.

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen insbesondere von Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken, auch Sparda und PSD Banken) weisen im Zeitraum 2006 bis Juni 2010 diesen Fehler auf. Das „Präsenzgeschäft“, also das zeitgleiche Unterschreiben durch den Darlehensnehmer am Tage der Vorlage des Angebots durch die Bank, war das zentrale Verteidigungsargument der Banken in den Darlehenswiderrufsfällen.

Diesem Einwand entzieht der BGH in o. g. Entscheidung nun die Grundlage, sodass die Aussichten in Verfahren gegen Genossenschaftsbanken aber auch den BHW deutlich gestiegen sind.

Diese Auffassung war auch bisher schon ganz herrschende Auffassung der Oberlandesgerichte.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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