BGH: VW muss auch nach Weiterverkauf eines Betrugsdiesels Schadensersatz zahlen

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Auch nach dem Weiterverkauf eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs haftet VW für den verursachten Schaden: Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und zwei Klägern Schadensersatz für den Wertverlust ihrer Fahrzeuge zugesprochen. Der Schaden durch illegale Abgastechnik bestehe auch noch nach dem Weiterverkauf der manipulierten VW-Modelle. Das verbraucherfreundliche Urteil betrifft zunächst rund 1.000 Fälle. VW muss also mit weiteren Klagen und Niederlagen vor Gericht rechnen. 

Kläger im Dieselskandal, die ihr Auto weiterverkauft haben, können ebenfalls Schadensersatz von Volkswagen verlangen. Ihr Schaden sei bereits beim Kauf des Fahrzeugs mit manipulierter Abgastechnik entstanden und deshalb durch den Weiterverkauf nicht entfallen, urteilten die Richter in Karlsruhe. Am 20. Juli 2021 gaben sie zwei VW-Kunden recht und wiesen die Revisionen von VW zurück (Az. VI ZR 575/20 und Az. VI ZR 533/20). Der ursprüngliche Kaufvertrag wäre nie zustande gekommen, wenn die Käufer von den tatsächlichen Schadstoffwerten gewusst hätten. Die Konsequenz dürfe daher nicht sein, dass man ein Auto nicht mehr verkaufen könne.

Schädigung besteht im Inverkehrbringen von manipulierten Autos 

In den beiden BGH-Verfahren hatten zwei Autofahrer ihre gebraucht erworbenen VW-Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189 inzwischen weiterverkauft, verlangten aber trotzdem vom Hersteller Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In einem Fall hatte die Besitzerin ihren VW Touran noch während des Rechtsstreits zu einem marktüblichen Preis verkauft. Im zweiten Fall gab der Kläger seinen VW Passat während des Verfahrens in Zahlung, um sich ein neues Fahrzeug zu kaufen.

Die Vorinstanzen hatten den beiden Klageparteien bereits Schadensersatz zugesprochen und der BGH bestätigte die Urteile: Die Schädigung durch VW ergebe sich aus dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen, durch die das Fahrzeug erkennt, ob es sich im Straßenverkehr oder zur Messung der Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand befindet. Geschädigte müssten so gestellt werden, als hätte das Schadensereignis – also der Kauf des mangelhaften Fahrzeugs – nicht stattgefunden.

Keine Anrechnung der „Wechselprämie“ 

Weil die beiden Fahrzeuge nicht mehr gegen Erstattung des Kaufpreises an VW zurückgegeben werden können, wird der marktgerechte Erlös aus dem Weiterverkauf der Autos vom ursprünglichen Kaufpreis abgezogen und die Nutzung des Fahrzeugs angerechnet. Von der BGH-Entscheidung sind VW zufolge noch rund 1.000 offene Verfahren betroffen, weitere dürften folgen.

Die Richter am BGH urteilten auch, dass es sich für den Kläger nicht nachteilig auswirken darf, wenn er eine sogenannte Wechselprämie erhalten hat. Der Kläger, der seinen Passat bei einem Audi-Vertragshändler in Zahlung gegeben und dafür 6.000 Euro Wechselprämie bekommen hat, darf die Prämie demnach behalten. Sie wird nicht mit der Schadensersatzsumme verrechnet. Die Wechselprämie habe nichts mit dem Wert des Autos zu tun, sie sei eine Belohnung dafür, das Auto oder die Marke zu wechseln, so die Richter.

Aufwind für Kläger im VW-Abgasskandal hält an

Mit den beiden aktuellen BGH-Urteilen wurden die Rechte von Verbrauchern im Dieselskandal erneut gestärkt. Vielen aktuellen und künftigen Klägern ebnet der BGH den Weg zu Schadensersatz, und zwar auch dann, wenn sie ihren Betrugsdiesel bereits verkauft haben. Der VW-Abgasskandal dauert also an: Im Dieselskandal um den VW-Motor EA189 ist noch keine Verjährung in Sicht und die Verfahren um den Nachfolgemotor EA288 laufen jetzt erst richtig an. Die VW-Motoren EA879 und EA896 sind ebenfalls in den Abgasskandal verstrickt.

Betroffene Verbraucher sollten nicht zögern, sich für die Durchsetzung ihrer Rechte im VW-Abgasskandal anwaltliche Unterstützung zu holen. Die Chancen auf Schadensersatz stehen zurzeit so gut wie nie zuvor. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung! Die auf den Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwälte der Verbraucherrechtkanzlei VON RUEDEN konnten schon hunderte verbraucherfreundliche Urteile im Dieselskandal erstreiten und sind auch gern für Sie da. Sie erreichen uns unter der 030 – 200 590 770 und unter info@rueden.de.

Foto(s): Pixabay


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