BGH warnt Anwälte erneut vor nachlässiger Nutzung des beA

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Anstelle traditioneller Briefe werden Schriftsätze von Rechtsanwälten spätestens seit Jahresbeginn 2022 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erneut betont, dass Anwälte äußerste Sorgfalt walten lassen müssen, wenn sie diese elektronische Plattform nutzen. Erneut musste der BGH einen Fall mangelnder Sorgfalt eines Rechtsanwalts bei der Nutzung des beA behandeln.

In einer aktuellen Entscheidung des VIa. Zivilsenats (Beschluss vom 31.08.2023, Az. VIa ZB 24/22) kritisierte der BGH einen Rechtsanwalt, der mittels Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vorgegangen war. Das OLG hatte im September 2022 den Wiedereinsetzungsantrag des Anwalts abgelehnt und somit die Berufung seines Mandanten für unzulässig erklärt. Der Grund: Der Anwalt hatte die Frist versäumt, weil aus seiner Kanzlei statt einer korrekten Berufungsbegründung ein völlig anderer Schriftsatz über das beA versandt worden war, der keinerlei Bezug zum Verfahren hatte.

Der Anwalt hatte argumentiert, dass es sich um ein Versehen seines geschulten Kanzleipersonals gehandelt habe. Er betonte, das OLG hätte den Fehler bemerken müssen. Doch weder das OLG noch der BGH folgten dieser Argumentation. Der BGH entschied, dass der Anwalt sich so behandeln lassen müsse, als hätte er selbst den fehlgeleiteten Schriftsatz anstelle der Berufungsbegründung versandt, wodurch die Frist zur Berufungsbegründung nicht eingehalten wurde.

Kontrolle des beA-Versandvorgangs notwendig

Das OLG Brandenburg hatte klargestellt, dass bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze über das beA eine sorgfältige Prüfung und Kontrolle des Versandvorgangs erforderlich sei. Der Anwalt müsse sicherstellen, dass jeder fristgebundene Schriftsatz mit einem individuellen Dateinamen versehen werde, um Verwechslungen auszuschließen. Der verwendete Dateiname "Berufungsschriftsatz.pdf" erfüllte diese Anforderungen nicht, da er keine Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren ermöglichte.

Der BGH betonte, dass die anwaltlichen Sorgfaltspflichten beim Versand fristgebundener Schriftsätze über das beA denjenigen beim Faxversand entsprechen. Es sei unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen, um sicherzustellen, dass das richtige Dokument versendet wird. Eine automatisierte Eingangsbestätigung müsse sich auf das korrekte Dokument beziehen, was durch einen eindeutigen Dateinamen gewährleistet wird.

Immer wieder mahnt der Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsanwälte zur besonderen Sorgfalt beim Versand von fristgebundenen Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). In jüngster Zeit wurden vermehrt Entscheidungen bezüglich der zulässigen Ersatzeinreichung per Fax getroffen, insbesondere wenn das beA nicht funktioniert.

Der BGH betonte, dass Rechtsanwälte verpflichtet sind, die Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere §§ 130a und 130d Zivilprozessordnung (ZPO), genau zu kennen. Ein Anwalt muss sich bewusst sein, welche Gesetze in der Anwaltspraxis üblicherweise gelten, darunter fallen auch die Regelungen für den elektronischen Schriftverkehr.

Sorgfältige Handhabung von Dateinamen erforderlich

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die sorgfältige Handhabung von Dateinamen. Der BGH hat bereits klargestellt, dass es nicht übertrieben ist, wenn Anwälte in ihren Kanzleien auch die Anhänge von Schriftsätzen sowie deren Inhalt überprüfen. In einem vergangenen Fall hatte das Gericht entschieden, dass eine umfassende Prüfung notwendig ist, um Fehler zu vermeiden. Hier wurde ein falscher Schriftsatz mit einem undurchsichtigen Dateinamen verwendet, was zu Verwirrung führte.

Fazit: Anwälte müssen äußerst aufmerksam sein, um sicherzustellen, dass alle fristgebundenen Schriftsätze korrekt und rechtzeitig versandt werden. Nur durch die genaue Kenntnis der Gesetze und durch höchste Sorgfalt können Fehler vermieden werden, die schwerwiegende Konsequenzen für die Mandanten haben können.

Foto(s): Bild von kirill_makes_pics auf Pixabay

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