BGH: Wortfolge "for you" hat hinreichende Unterscheidungskraft u. muss als Wortmarke nicht gelöscht werden

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(BGH, Beschluss vom 10.07.2014, Az. I ZB 81/13)

Die Wortmarke „for you“, die u.a. für Nahrungsergänzungsmittel eingetragen wurde, ist nicht aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft zu löschen (§§ 50 Abs. 1, Abs. 1, 8 MarkenG). In der Wortfolge ist insbesondere keine beschreibende Sachaussage für die betreffenden Waren enthalten; sie stellt auch keine bloße werbliche Anpreisung dar.

Im Jahr 2002 wurde die Wortmarke für Waren aus dem Gesundheits- und Ernährungsbereich zugunsten des Markeninhabers eingetragen. Im März 2010 beantragte die Antragstellerin dann die Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit.

Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt den Löschungsantrag zurückgewiesen hatte, ordnete das Bundespatengericht die Löschung an. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers, der der Bundesgerichtshof nunmehr stattgab.

Entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts liegt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor. Danach sind Marken von einer Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Darunter versteht man die Eignung der Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, dass die betreffende Ware/Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Bei der Beurteilung ist ein großzügiger Maßstab anzusetzen, sodass eine mangelnde Unterscheidungskraft bei kürzeren Wortfolgen nur dann anzunehmen sein wird, wenn sie lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art darstellen.

Von einer derartigen werblich anpreisenden Sachaussage war das Bundespatentgericht ausgegangen. Die Wortfolge werde vom Verkehr als Hinweis auf Produkte verstanden, die individuell an die persönlichen Bedürfnisse des Abnehmers angepasst würden.

Der BGH ist dem mit dem Argument entgegengetreten, dass bei der Verkaufsform der in Rede stehenden Waren, Nahrungsmittel und land- oder forstwirtschaftliche Naturprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel von vornherein keine Möglichkeit zur individuellen Anpassung an Verbraucherwünsche besteht. Damit laufe diese Begründung des Bundespatentgerichts ins Leere und biete keine Grundlage dafür, dass der Wortfolge „for you“ jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die Feststellung, ob der Eintragung einer Marke Schutzhindernisse entgegenstehen, bietet Raum für verschiedene Argumentationen und Ergebnisse. Eine Auseinandersetzung mit den möglicherweise vorliegenden Schutzhindernissen ist bei der Eintragung einer neuen Marke unerlässlich.

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Rechtsanwältin Scharfenberg


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