BGH zum Elternunterhalt: Obliegenheiten des Unterhaltsberechtigten

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08. Juli 2015, Aktenzeichen XII ZB 56/14) besteht für den Unterhaltsberechtigten grundsätzlich die Obliegenheit, Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) in Anspruch zu nehmen. Kommt er dem nicht nach, kann dies zu einer Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen führen.

In dem zu entscheidenden Fall stritten die antragstellende 1934 geborene Mutter und ihr Sohn um dessen Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt für den Zeitraum ab August 2011. Die Antragstellerin hat neben dem in Anspruch genommenen Sohn noch zwei weitere Kinder, nämlich einen weiteren Sohn sowie und eine unstreitig mangels ausreichender Einkünfte nicht leistungsfähige Tochter.

Der Bundesgerichtshof folgt der wohl überwiegenden Auffassung, nach der gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen schon dann insgesamt ausgeschlossen ist, wenn nur eines der Kinder des Leistungsberechtigten ein Einkommen erzielt, welches die Einkommensgrenze von 100.000 EUR erzielt.

Soweit der Unterhaltsberechtigte in einem solchen Fall nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und zugleich mehrere unterhaltspflichtige Kinder anteilig für den Kindesunterhalt haften, ordnete der Bundesgerichtshof den gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträge für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 EUR liegenden steuerlichen Gesamteinkommen als eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ein, soweit jenes Kind sein unterhaltsberechtigtes Elternteil allein wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Nutzung von Grundsicherungsleistungen verweisen kann.

Der Bundesgerichtshofs entschied im vorliegenden Fall, dass das privilegierte Kind der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den unterhaltsberechtigten Elternteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten kann. Dies gelte einerseits für vergangene Unterhaltszeiträume, andererseits aber auch für zukünftige Unterhaltszeiträume.


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