BGH zum versuchten Mord: Wann sind Beweggründe „niedrig“?
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Der Mord - niedrige Beweggründe
„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“ (§ 212 Abs. 1 StGB). Wer aber einen Menschen tötet und dabei ein Mordmerkmal erfüllt, wird nach § 211 StGB stattdessen wegen Mordes bestraft. Das hat eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge. Zu den Mordmerkmalen gehören auch die niedrigen Beweggründe. Wer einen Menschen aus niedrigen Beweggründen tötet, begeht einen Mord. Beweggründe sind dann niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. So können unter anderem Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, Imponiergehabe und Rachsucht niedrige Beweggründe darstellen. Die Beurteilung, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren.
Brandstiftung im Haus der Ex-Frau
So auch im Beschluss des Bundesgerichtshofes (1 StR 92/24) vom 17. April 2024. Der Angeklagte, dessen Frau sich zuvor von ihm getrennt hatte, war wütend und verletzt, dass diese mit ihrem neuen Freund und dem gemeinsamen Sohn in ihrem zusammen aufgebauten Eigenheim wohnte. Auch darüber, dass sie das größere Auto behielt und er nur den Smart abbekam, war er zunehmend verärgert. Daher entschloss er sich, zuerst die Garage mit dem Auto und anschließend das Haus anzuzünden, wobei ihm der Tod seiner Frau, ihres Partners und seines Sohnes gleichgültig war. Mit Benzin und Brandbeschleuniger ausgestattet, begab er sich zum Haus seiner Ex-Frau. Dort zündete er zuerst das in der Garage befindliche Auto an. Als er gerade sein Feuerzeug betätigen wollte, um auch das Haus in Brand zu setzen, konnte ihn seine Ex-Frau davon abhalten. Nach einem mehrere Minuten andauernden Kampfes kam schließlich die Polizei, die den Angeklagten endgültig von der Brandlegung abhalten konnte. Er versuchte sich anschließend zu suizidieren, konnte jedoch von einem Polizisten aufgehalten werden. Das Landgericht Ulm verurteilte den Angeklagten wegen Brandstiftung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit Körperverletzung sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Bezüglich des versuchten Mordes hat der Bundesgerichtshof jedoch rechtliche Bedenken. Das Gericht hat die zugrunde gelegten Motive der Wut, Rache und der Vermögensaufteilung nicht hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Es wird demnach nicht ersichtlich, weshalb die Motive des Ärgers und der Wut hier auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe darstellen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Sie dürfen also nicht menschlich verständlich sein, sondern vielmehr ein Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sein, erklärt der Bundesgerichtshof. Insbesondere im Hinblick auf die erörterte Überforderung des Angeklagten und des Suizidversuchs hätte die niedrige Gesinnung weiter ausgeführt werden müssen.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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