BGH zur Unterhaltsrückforderung des Scheinvaters eines Kindes

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Stellt sich erst nach Jahren ein Kind, welches man seit dessen Geburt als eigenes angesehen und daraufhin Unterhaltszahlungen geleistet hat, als das von einem anderen Mann gezeugte Kind heraus, verlangt der sog. „Scheinvater“ nicht selten die von ihm in der Vergangenheit im Vertrauen auf die eigene biologische Vaterschaft geleiteten Unterhaltszahlungen von dem wirklichen Vater zurück. Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil, soweit ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt, auf diesen über.

Bei einem solchen Unterhaltsregress trifft den Scheinvater nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19.09.2018 zum Aktenzeichen XII ZB 385/17) die Darlegungs- und Beweislast für die den Anspruch begründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für seine eigenen dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen. Er muss also u. a. seine sämtlichen Unterhaltsleistungen im Einzelnen darlegen und nötigenfalls, etwa durch Vorlage von Kontoauszügen oder Quittungen, belegen. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Scheinvater zu den tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen auch in vollem Umfang verpflichtet war.

Der Scheinvater muss im Übrigen den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den leiblichen Vater darlegen und nötigenfalls beweisen.

Der tatsächliche Vater muss hingegen eine etwa aufgehobene oder beschränkte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bis zum Mindestunterhalt darlegen und ggf. beweisen. Dem Scheinvater obliegt es also nicht, die jeweiligen Mindestbedarfsbeträge zu beziffern.


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