Bilanz: Ein halbes Jahr Wohnimmobilienkreditrichtlinie

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Am 21.03.2016 trat das Umsetzungsgesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Wir haben im Vorfeld und auch anschließend immer wieder über die Veränderungen aufgeklärt, die Neuerungen erläutert und nützliche Tipps zum Widerruf gegeben. Nun ziehen wir Bilanz.

Der verfallene Widerrufsjoker

Der vermutlich bekannteste Bereich der Umsetzung der Richtlinie ist die Aufhebung des Widerrufsjokers. Bislang war es Verbrauchern möglich, den Darlehensvertrag zu widerrufen – und zwar auch nach Fristablauf. Voraussetzung war eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Diese hatte zur Folge, dass die Widerrufsfrist von zumeist 14 tagen nicht einsetzte und Verbraucher ihre Verträge jederzeit widerrufen konnten. Dem hat die Bundesregierung nun einen Riegel vorgeschoben: Seit dem 21.06.2016 können Verbraucher ihre Darlehensverträge nur noch maximal 1 Jahr und 14 Tage nach Abschluss widerrufen – egal ob fehlerhaft belehrt oder nicht.

Doch es gibt Ausnahmen. Hat der Verbraucher z.B. überhaupt keine Widerrufsbelehrung erhalten, soll er weiterhin widerrufen können. Ein weiterer großer Bereich sind die Verträge nach 2010. Auf diese ist die Gesetzesnovelle nicht anzuwenden, sodass auch hier weiterhin später als nach 1 Jahr und 14 Tagen widerrufen kann. Zumeist sind bei diesen Verträgen die Informationspflichten von den Banken nicht erfüllt, falsche Angaben gemacht oder weggelassen worden. Einige Gerichte setzen inzwischen auch Formanforderungen voraus. So muss die Widerrufsbelehrung optisch hervorstechen und sich vom Gesamttext abheben.

Von den Ausnahmen haben Verbraucher bereits oft gebrauch gemacht und konnten zahlreiche Erfolge verbuchen. Lassen Sie sich also nicht vom verlorenen Widerrufsjoker beirren – vielleicht haben auch Sie noch einen widerrufbaren Darlehensvertrag zu Hause. Die Einsparungen könnten enorm sein!

Die Schwierigkeit, einen Kredit zu bekommen – oder auch „Kreditwürdigkeitsprüfung“

Eine weitere und seltener betrachtete Änderung ist die verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfung. Seit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sind Banken dazu verpflichtet, die Kreditwürdigkeit der Verbraucher stärker zu überprüfen. Ausschlaggebend ist die Immobilien- und Spekulationsblase am US-amerikanischen Markt gewesen, die zur Weltwirtschaftskrise 2008 führte.

Kreditinstitute müssen nun bspw. darauf achten, dass der Verbraucher den Kredit innerhalb seiner statistischen Lebenserwartung tilgen kann. Zudem müssen Banken stärker auf die tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittel der Verbraucher achten. Grundbesitz und Immobilien sollen nicht mehr ausschlaggebend sein. Wichtiger sind das Einkommen, die Ersparnisse und Gewinneinnahmen. Es müsste letztendlich „wahrscheinlich“ sein, dass der Verbraucher den Kredit tilgen kann. Auch zu erwartende Wertsteigerungen sind kein geeigneter Maßstab mehr. Insgesamt sind Banken nun dazu verpflichtet, auch Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher stärker einzubeziehen.

Welche Nachteile in dieser Änderung stecken, lässt sich teilweise erst auf den zweiten oder dritten Blick erkennen. Einerseits ist danach zu Fragen, welche Statistik genau die Banken für die errechnete Lebenszeit heranziehen sollen. Aufgrund der Fülle an unterschiedlichsten Statistiken kann es hier zu teilweise deutlichen Abweichungen kommen. Und wann ist es „wahrscheinlich“, dass der Verbraucher den Kredit tilgen kann? Für die Banken besteht kein näherer Anhaltspunkt, sodass sie sich tendenziell eher konservativ und zurückhaltend zeigen. Die Folge: eine erschwerte Kreditaufnahme.

Des Weiteren verliert die Stellung von Grundbesitz und Immobilie an Wert. War es früher noch ausreichend, wenn man Grundbesitz nachweisen konnte, so müssen Kreditinstitute nun intensiver auf die tatsächliche finanzielle Lage der Verbraucher achten. Wer als neben einem Grundstück und einem Haus kaum nennenswerte finanzielle Rücklagen und ein eher geringes Einkommen nachweist, hat schlechte Chancen auf einen Kredit. Daran schließen sich Folgeprobleme an: Wie kann die neue Heizung bezahlt werden? Wer übernimmt die Renovierungskosten? Was geschieht mit dem maroden Dach? All solche Fragen müssen sich Verbraucher nun teilweise stellen.

Die Novelle soll Verbraucher vor überteuerten Krediten und übereilten Entscheidungen schützen und den Banken die Sicherheit einer stärkeren Nachprüfung einräumen. Allerdings werden die Banken eher dazu angehalten, restriktiv zu handeln und tendenziell eher keinen Kredit zu vergeben. Dies hat neben den Nachteilen für die Banken auch immense Nachteile für Verbraucher.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen, etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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