Veröffentlicht von:

„Birdman“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

  • 4 Minuten Lesezeit

Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer mahnen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Verbreitung von Filmwerken in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine Abmahnung wegen der Verbreitung des Films „Birdman oder (Die unverhoffte Macht der Ahnungslosigkeit)“ vor.

„Birdman oder (Die unverhoffte Macht der Ahnungslosigkeit)“ handelt von Riggan Thomson, welcher sich als Hollywood-Star einst an der Spitze befand, mittlerweile bleibt der Erfolg jedoch aus. Der Schauspieler versucht, seine Karriere mithilfe eines von ihm inszenierten Theaterstücks wieder anzukurbeln, jedoch muss er hierbei mehrere Hindernisse überwinden. In den Hauptrollen zu sehen sind unter anderem Michael Keaton und Zach Galifianakis. 

Abmahnung erhalten – wie lautet der Vorwurf?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, welchen diese gegenüber dem Empfänger der Abmahnung erhebt, liegt darin, dass der Abgemahnte den oben genannten Film über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll. Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll. 

Die Forderungen:

Die Forderungen, welche mit dem Abmahnschreiben geltend gemacht werden, sind zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum anderen die Zahlung einer Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00. 

Hierbei bietet die Abmahnkanzlei die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. 

Muss ich alles zahlen oder kann ich die Forderungen zurückweisen?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten oder ob noch Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. 

Die Abmahnung wird an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt. Oftmals kommen aber z.B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Rechtsverstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten. 

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare)“

In dem oben dargestellten Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Sekundäre Darlegungslast

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. 

Zu prüfen ist dann, ob und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte. 

Gelingt Ihnen die Erbringung der sekundären Darlegungslast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Das Problem mit der sekundären Darlegungslast ist jedoch, dass die Gerichte die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast unterschiedlich beurteilen. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Sie sollten sich dringend von einem Anwalt beraten lassen, ohne Anwalt ist es kaum möglich. Lassen Sie sich von uns helfen, wir können Ihnen mit unserer weitreichenden Erfahrung insbesondere in Abmahnfällen zur Seite stehen. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Unsere Empfehlung an Sie

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären. Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen. 

Wenden Sie sich an uns, wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden. 

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen mit unserer Erfahrung aus vielzähligen Filesharing-Fällen. 

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema