Blitzer-Skandal: Weitere Städte und Kommunen schalten nicht zugelassene Rotlicht-Blitzer ab!

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Vor etwa zwei Wochen kam heraus, dass die Stadt Düsseldorf mit der Abschaltung von „Traffipax Traffiphot III“-Blitzgeräten begonnen hatte, die an Ampelanlagen Rotlichtverstöße dokumentieren sollten. Der Grund: Die Anlagen besitzen im momentanen Aufbaustadium schlicht keine gültige Zulassung für den Betrieb in Deutschland mehr. Nun folgen auch Städte und Kommunen wie Hannover, Essen, Saarbrücken und der Landkreis Hildesheim, die ihre Rotlichtüberwachungsanlagen vorerst abschalten. 

Streitpunkt Induktionsschleifenabstand und Vorgehensweise beim Aufbau

Bis Mitte 2017 ging man davon aus, dass für Blitzer dieses Typs eine Aufbauanleitung galt, die festlegte, dass der Seitenabstand zwischen den Induktionsschleifen der Messgeräte bei mehrspurigen Straßen 1,20 Meter betragen sollte. Allerdings wurde diese Anleitung Mitte 2017 geändert und sieht nunmehr vor, dass der Abstand zwischen den Induktionsschleifen 1,20 Meter betragen muss

In zahlreichen Fällen wurden die Rotlicht-Blitzer jedoch gerade so aufgebaut, dass der nunmehr geltende Mindestabstand von 1,20 Meter nicht eingehalten wird. 

Korrektheit der Messungen nicht relevant – es kommt darauf an, ob das Gerät betrieben werden darf

Die zu enge Verlegung der Induktionsschleifen kann wohl zu Fehlern bei den Messungen führen. Aber selbst wenn die Anlage fehlerfrei misst, sind die Messungen unrechtmäßig. Denn der zu geringe Abstand stellt einen Verstoß gegen die geltende Aufbauanleitung dar und die Aufbauanleitung ist Teil der Bauartzulassung. Nur wenn die Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Aufbauanleitung eingehalten werden, ist das Gerät eichfähig. Und genau hier liegt das Problem: Die „Traffiphot III“-Blitzer haben eben diese Zulassung zur Eichung nicht und sind damit überhaupt nicht mehr eichfähig. Somit stellt die Verfolgung von Rotlichtverstößen, die mit diesem Messgerät dokumentiert wurden, einen Verstoß gegen die Verwendungspflicht von geeichten Blitzgeräten dar.

Die Folge: Sämtliche Messungen, die mit dem Gerät „Traffiphot III“ und einem Induktionsschleifenabstand von weniger als 1,20 Meter durchgeführt wurden, sind unzulässig und damit nicht rechtmäßig

Bundesweit mehr als 80 Kommunen betroffen

Das thematisierte Messgerät ist in Deutschland nicht nur tausendfach verbaut; der zu geringe Abstand der Induktionsschleifen betrifft hierzulande ebenfalls hunderte Messstandorte. Aus diesem Grund werden Tag für Tag weitere Geräte dieses Typs außer Betrieb genommen. Funktionslose Starenkästen finden sich bereits in Düsseldorf, Hannover, Essen, Saarbrücken und im Landkreis Hildesheim.

Betroffene sollten unbedingt Einspruch gegen ihren Bußgeldbescheid einlegen

Falls Sie in letzter Zeit von einem Rotlichtüberwachungsgerät an einer Ampel geblitzt worden sind, sollten Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob auch Ihr Gerät von der unzulässigen Einbauweise betroffen ist. Die Chancen auf eine Einstellung Ihres Verfahrens sind im Moment ziemlich hoch.

Einspruchsfrist abgelaufen? Wiederaufnahme des Verfahrens ist möglich!

Auch wenn die Frist zur Einlegung des Einspruchs in Ihrem Fall bereits abgelaufen ist, haben Sie die Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Dabei werden rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgehoben, Bußgelder zurückgezahlt und im Anschluss daran unrechtmäßig eingetragene Punkte in Flensburg gelöscht. Voraussetzung dafür ist, dass gegen Sie ein Bußgeld von mindestens 250 Euro verhängt wurde oder ein Bußgeld zusammen mit einem Fahrverbot. Alle anderen Betroffenen, die kein Fahrverbot und ein Bußgeld von unter 250 auferlegt bekommen haben, können gegen die rechtskräftigen Bescheide nicht mehr vorgehen.

Wir helfen Ihnen bei der Verteidigung gegen Ihren Bußgeldbescheid

Unser auf Blitzermessungen spezialisierter Rechtsanwalt Tim Geißler prüft gerne Ihren Bußgeldbescheid und informiert Sie über weitere Handlungsoptionen. In allen möglichen Fällen beantragt er die Wiederaufnahme des Verfahrens und hilft Ihnen dabei, bereits gezahlte Bußgelder zurückzuerhalten. Nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf und rufen Sie uns an oder nutzen Sie unsere unverbindliche Online-Beratung.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Strafrecht

Unverbindliche Online-Beratung: https://gks-rechtsanwaelte.de/online-beratung/#tim-geissler


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