Blitzer-Splitter: aktuelle Entscheidungen im Verkehrsrecht 2019

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Blitzerfotos in Dresden schon bei 5 km/h Überschreitung

Aufgepasst auf der Bergstraße: Der Blitzer dort ist inzwischen wohl allen Pendlern gut bekannt. Deshalb werden auch die Einnahmen nach einer starken Anfangsphase schnell deutlich zurückgegangen sein. Offenbar hat sich die Landeshauptstadt angesichts dieser misslichen Entwicklung überlegt, wie man dem Trend begegnen kann. 

Die Einstellungen des Gerätes wurden geändert. Jetzt blitzt es schon ab 58 km/h. Nach Toleranzabzug führt das zu Bußgeldern schon bei 5 km/h Überschreitung (Bußgeldstelle Dresden, Az.: 599909364115). Das ist Rekord. Bislang war nur von Radebeul bekannt, dass schon ab 6 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung ein Knöllchen ins Haus flattern kann.

Auch bei Rotlichtüberwachung mit Videobeweis Toleranzabzug notwendig

In Dresden werden Rotlichtverstöße an einigen Stellen mit stationären Anlagen („Starenkästen“) festgestellt, oft aber auch durch die Polizei mittels Videoüberwachung. In letzteren Fällen beobachtet ein Polizist mit einer handelsüblichen Videokamera die Ampel und die Haltelinie. Wenn bei ihm der Verdacht entsteht, dass gleich ein Rotlichtverstoß begangen wird, schaltet er die Aufnahme ein. 

Anschließend steht ein Video mit Einblendung von Uhrzeit und Bildzähler als Beweismittel zur Verfügung. Bei schon mehr als einer Sekunde andauernder Rotphase wird dem betroffenen Kraftfahrer ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen. Der Bußgeldkatalog sieht dafür eine Geldbuße von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Außerdem gibt es in Flensburg 2 Punkte, die 5 Jahre im Register bleiben. 

Gemessen wird die Rotlichtzeit mit der Videokamera. Problematisch erscheint, dass weder Uhr noch Bildzähler geeicht sind. Nach internationaler Norm werden bei Videos 25 Bilder pro Sekunde aufgezeichnet. Durch Bildzählung könnte daher die Rotzeit ermittelt werden. 

So hat es die Polizei und die Bußgeldstelle Dresden auch in einem gerade abgeschlossenen Verfahren getan und ohne weiteren Toleranzabzug einen qualifizierten Rotlichtverstoß vorgeworfen. Das Amtsgericht weist aber jetzt darauf hin, dass auch bei dieser Messmethode eine Fehlertoleranz zu berücksichtigen ist. 

Für das Verfahren und den Betroffenen bedeutet das nun, dass nur noch der Vorwurf des einfachen Rotlichtverstoßes zu ahnden ist. Das führt nur noch zu 90 Euro Geldbuße, keinem Fahrverbot und nur einem Punkt für 2 ½ Jahre in Flensburg (AG Dresden, Az.: 210 OWI 634 Js 11620/19).

Kein Handyverstoß bei ausgeschaltetem Motor

Der Betroffene kannte die Gefahren der Handynutzung beim Autofahren. Deshalb stellte er bei einem Ampelstopp den Motor seines Fords mit dem Zündschlüssel aus, um danach ein Telefonat zu beginnen. Nach dem Gespräch startete er den Motor wieder und setzte seine Fahrt nach Umschalten der Ampel fort. 

Das Handy am Ohr wurde von einer Polizeistreife beobachtet, die den vermeintlichen Verkehrssünder einige hundert Meter weiter stoppten. Es folgte ein Bußgeldverfahren mit 100 Euro Buße und einem Punkt in Flensburg. 

Der Einspruch gegen den Bescheid war zunächst nicht erfolgreich. Das Amtsgericht meinte, dass auch das Telefonat mit ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel von § 23 Abs. 1a StVO untersagt ist. Telefonieren dürfe man im Auto nur außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs. 

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil führte zum Erfolg. Das Verfahren wurde dort eingestellt, weil nach richtiger Auffassung der OLG-Richter die vom Amtsgericht vorgenommen Ausdehnung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1a StVO entgegen seines Wortlautes gegen Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verstoße (OLG Dresden, Az.: 24 Ss 331/19).


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