Aktuelle Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht

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Neue Urteile bringen Bewegung ins Verkehrsrecht. Heute sollen fünf aktuelle Entscheidungen vorgestellt werden, die für den Autofahrer Bedeutung haben. Im täglichen Straßenverkehr kann es schnell zu einer Situation kommen, in der die richtigen Informationen über den Ausgang einer Sache entscheiden.

Anordnung einer MPU: Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers

Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit mehr als 1,6 Promille Blutalkohol (Straftat nach § 316 StGB) ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Ein Ermessen steht ihr diesbezüglich nicht zu. Legt der Betroffene das rechtmäßig angeordnete Eignungsgutachten nicht vor, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung schließen und das Führen von Fahrzeugen untersagen. Besonders gefährlich für den Betroffenen: die Behörde ist hierbei nicht an eine feste Frist gebunden, man kann sich also nicht, wie sonst nach Ablauf einer Verjährungsfrist, in Sicherheit wiegen. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2011 - Aktenzeichen 1 M 6.11).

Ausländische Fahrerlaubnis: Wohnsitzprinzip

Auch bei einem Neuerwerb einer Fahrerlaubnis muss diese von den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nur anerkannt werden, wenn der Autofahrer mindestens sechs Monate in dem anderen EU-Mitgliedsstaat gewohnt hat (§ 28 Fahrerlaubnisverordnung; EuGH, Beschl. v. 12.5.2011 - Aktenzeichen C - 184/10)

Abschleppen: Verhältnismäßigkeit

Eine Umsetzmaßnahme (zu Deutsch: Abschleppen) ist nicht unverhältnismäßig, wenn das abgeschleppte Fahrzeug so abgestellt war, dass es nicht nur unerheblich in einen benutzungspflichtigen Radweg hineingeragt hat. (OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2011 - Aktenzeichen 5 A 954/10)

Entziehung der Fahrerlaubnis I: Motorboot = Kraftfahrzeug?

Der Begriff des Kraftfahrzeugs im Sinne der Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Entzug der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen umfasst auch Motorboote. Das folgt aus dem Wortlaut, der keine Beschränkung auf Landfahrzeuge erkennen lässt. Die Normen sollen die Verkehrssicherheit schützen, die in gleicher Weise durch eine Person gefährdet wird, die ihre Ungeeignetheit zum Umgang mit motorisierten Fahrzeugen im Straßenverkehr oder mit einem Motorboot zeigt. (LG Kiel, Beschl. v. 23.8.2006 - Aktenzeichen 37 Qs 62/06)

Entziehung der Fahrerlaubnis II: 18 Punkte in Flensburg

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg ist ohne Belang, ob die jeweiligen Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind und welche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt. Da die Gefahren, die mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso größer sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade vielfahrende Berufskraftfahrer - auch wenn sie unter Zeitdruck stehen - die Verkehrsregeln strikt einhalten, um die von ihrer Verkehrsteilnahme ausgehenden Risiken zu minimieren. (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.3.2011 - Aktenzeichen 7 L 271/11)

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann


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