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"Blue Jasmine" - Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Warner Bros. Entertainment GmbH

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Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München macht mit Abmahnschreiben vom 09.10.2014 Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Blue Jasmine“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH geltend.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Die Kanzlei Waldorf Frommer wirft dem Mandanten vor, er habe unter einer durch einen Dienstleister ermittelten IP-Adresse weltweit den Film „Blue Jasmine“ allen Nutzern der Internettauschbörse „bittorrent“ zum Download angeboten. Die Kanzlei gibt auch an, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Rechtsverletzung begangen worden sein soll.

Was ist zu befürchten?

  1. Solange der Vorwurf zutreffend ist, handelt es ich bei dem Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Berechtigung um eine Verletzung der Rechte des Urhebers aus § 19a UrhG (Urheberrechtsgesetz). Hieraus resultieren Ansprüche des Rechteinhabers. Zum einen wird gefordert, das beanstandete Verhalten unmittelbar zu unterlassen. Da an eine solche Erklärung bestimmte Voraussetzungen gebunden sind – insbesondere mit Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der Erklärung – wird der Abgemahnte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Kanzlei Waldorf Frommer fügt dem Abmahnschreiben bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei.

Hier ist absolute Vorsicht angezeigt. Sie sollten nicht ohne weiteres die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Besser sollten Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Sie überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben müssen und wenn ja, wie weit diese gefasst sein muss.

  1. Neben der Unterlassungserklärung fordert die abmahnende Kanzlei für den Rechteinhaber Schadensersatz sowie Ersatz der Aufwendungen, welche durch die Beauftragung der Kanzlei Waldorf Frommer sowie in dem vorgelagerten Auskunftsverfahren entstanden sind. In der Summe liegt die Forderung bei EUR 815,00 für das Anbieten eines Filmwerkes. Hierbei kommuniziert die Kanzlei jedoch, dass dieser Betrag bereits ein Entgegenkommen ist und dass die Nichteinhaltung der gesetzten Fristen zwangsläufig die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche zur Folge haben wird.

Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass Sie die gesetzten Fristen auf keinen Fall ohne Reaktion verstreichen lassen sollten. Sie laufen ansonsten Gefahr, mit einer kostenintensiven einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage überzogen zu werden.

Ob Sie in Ihrem konkreten Fall überhaupt den Ersatz der Aufwendungen und/oder den Schadensersatz schulden, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. In diesem Zusammenhang ist die bereits viel diskutierte Störerhaftung maßgeblich. Gegner der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche ist zunächst stets der Inhaber des Internetanschlusses. Dieser ist jedoch oft nicht Täter der Urheberrechtsverletzung. Sollte diese Fallkonstellation vorliegen, hat sich die Rechtsprechung inzwischen dahingehend entwickelt, dass der Anschlussinhaber nicht haftet, sofern er glaubhaft machen kann, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Es ist sicher nicht ausreichend, vorzutragen, man sei es nicht gewesen. Auf der anderen Seite ist dem Abgemahnten jedoch auch nicht mehr abzuverlangen, als ihm möglich ist. Sollte beispielsweise der Abgemahnte zu dem fraglichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen sein und sollten dazu weitere Personen Zugang zu dem Internetanschluss haben, kann dem Abgemahnten nicht zugemutet werden, vorzutragen, wer denn in seiner Abwesenheit die Rechtverletzung begangen hat.

Ob Sie in Ihrem Fall als Täter oder Störer haften oder gar überhaupt nicht verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlungsansprüche zu erfüllen, prüfe ich gerne für Sie.

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen Anbieten des Filmes „Blue Jasmine“ oder eines anderen Filmes oder einer anderen Serie erhalten haben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich zu den Möglichkeiten in Ihrem Fall beraten. Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung im Bereich Urheberrecht und insbesondere aus unzähligen Abmahnfällen, in denen wir die Abgemahnten vertreten haben.

Ihre Kanzlei Brehm


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