Blutproben ohne richterliche Anordnung

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Aus Sicht der Strafverteidiger ist die Suche nach Verfahrensfehlern ein wichtiger Teil der Tätigkeit. Wenn es Fehler bei der Ermittlungstätigkeit der Polizei gibt, eröffnen sich Möglichkeiten, das Verfahren "totzumachen". Dies hat auch seinen Sinn. Denn die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) müssen nun einmal bestimmte Verfahrensvorschriften einhalten, sie können nicht freihändig und ohne Rechtsgrundlage ermitteln. Weil sonst nämlich dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre.

Stichwort Beweisverwertungsverbot. Wenn ein Ermittlungsergebnis unter Verstoß gegen rechtliche Vorschriften gewonnen wurde, kann ein Beweisverwertungsverbot greifen. Die Verteidigung macht ein solches Verwertungsverbot geltend, indem sie ausdrücklich widerspricht.

Die Blutprobe nach einer Alkoholfahrt ist ein solches Ermittlungsergebnis, nämlich über den Grad der Alkoholisierung des Täters. Nach der bisherigen Fassung des § 81a II StPO (Strafprozessordnung) stand die Anordnung der Blutentnahme auch bei Verkehrsstraftaten grundsätzlich dem Richter zu. Eine Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden (und damit auch der Polizei) ergab sich nur dann, wenn sonst die Gefahr bestand, dass durch eine Verzögerung der Blutentnahme der Untersuchungserfolg gefährdet gewesen wäre. 

Durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT-Drucks 18/12785 v. 20.6.17, S.2 f.) wurde nun der in § 81a Abs. 1 S.1 StPO enthaltene Richtervorbehalt durch Anfügen eines Satzes 2 für Alkohol- oder Drogenverkehrsstraftaten aufgehoben. Dies betrifft die Delikte nach §§ 315a, 315c und § 316 StGB. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht nun originär der Staatsanwaltschaft oder ihren „Ermittlungspersonen“ (damit sind, was viele nicht wissen, Polizeibeamte gemeint) zu. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt Entsprechendes für die Taten nach §§ 24a, 24c StVG. 

Weitere Infos: 

http://www.ra-hartmann.de/blutprobe-ohne-richterliche-anordnung-dr.-hartmann-partner.html


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