Blutspender müssen über seltene mit der Blutspende verbundene Gefahren aufgeklärt werden

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Der Kläger fordert Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aufgrund von chronischen neuropathischen Schmerzen in seinem linken Arm, die nach einer Blutspende aufgetreten sind. Der Kläger erlitt durch die Einführung der Blutentnahmekanüle eine Verletzung des Nervs in seinem linken Unterarm, was ein spezifisches, wenn auch seltenes Risiko einer Blutspende darstellt. Trotz fortlaufender Schmerzmitteltherapie hat er weiterhin Schmerzen im linken Unterarm, und eine vollständige Genesung ist unwahrscheinlich. Aufgrund der Medikation kann der Kläger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch in Teilzeit verrichten. Er behauptet, nicht ausreichend über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein.

Das Landgericht Kaiserslautern wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Zweibrücken gab der Berufung gegen dieses Urteil weitgehend statt und erlaubte eine weitere Berufung.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für Fragen der Arzthaftung zuständig ist, hat die vom Berufungsgericht festgelegten Standards in Bezug auf die Aufklärung über Risiken vor einer Blutspende bestätigt. Insbesondere muss Blutspendern, die im Interesse der Allgemeinheit handeln, umfassende Informationen über Risiken zur Verfügung gestellt werden, damit sie entscheiden können, ob sie das – wenn auch seltene – Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung für das größere Wohl akzeptieren möchten. Die Aufklärung muss auch seltene Risiken einschließen, insbesondere wenn sie spezifisch für den Eingriff sind und die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen können.

Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04

LG Kaiserslautern – 3 O 71/01 ./. OLG Zweibrücken – 5 U 6/04

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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