Boni dürfen nicht aus dem Anlegergeld stammen
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20 % von der Vertragssumme sind im Investmentbanking als variable Vergütung die Regel. Möglich ist die variable Vergütung auch bei einem Schutz der Vermögenswerte. Konnte ein Investmentbanker die Verlustgefahr von 50.000.000 € auf 10.000.000 € drücken, konnte auf die Differenz eine variable Vergütung von 20 % erwachsen.
Wird bei einer Vertragsvermittlung von Kapitalanlagen die Vergütung vom Zahlungsfluss abgezogen, handelt es sich bei den üblichen 20 % um aufklärungspflichtige Innenprovisionen beziehungsweise um aufklärungspflichtige Zuwendungen im Sinne von § 31 d WpHG. Diese sind grundsätzlich unzulässig. Denn erforderlich ist der Nachweis der Qualitätsverbesserung durch die Zuwendung. Verstöße hiergegen können ab dem 01.07.2011 mit einem Bußgeld belegt werden (Anlegerschutz - und Funktionsverbesserungsgesetz).
Die Managervergütung für Kreditinstitute ist seit dem 6. Oktober 2010 in der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) geregelt, für Versicherungen in der Versicherungs- Vergütungsordnung (VersVergV) vom 13.10.2010.
In ganz einfachen Worten erklärt handelt es sich bei der InstitutsVergV um die Regelung der üblichen Bestandsvergütung wie bei Versicherungen als Teil von Innenprovisionen.
An internationale Initiativen lagen den deutschen Regulationen von dem Financial Stability Forum (FSF) die „Principles for Sound Compensation Practices" vom 02.04.2009 zu Grunde, von dem FSB (Financial Stability Board) die "Principles for Sound Compensation Practices - Implementation Standards".
Auf EU-Ebene besteht die Richtlinie 2010 76 EU (CRD III) vom 24.11.2010, in Kraft getreten am 15.12.2010, insbesondere Artikel 22 Absatz 4, Anhang V Ziffer 11.
Die variable Vergütung nach der Institutsvergütungsverordnung soll jetzt angemessen sein, ebenfalls strategiekonform. Sie soll keinen Anreiz zu unverhältnismäßig hohen Risiken geben. Das Verhältnis von einer Fixvergütung und einer variablen Vergütung muss ebenfalls angemessen sein. Bei Geschäftsleitern und so genannten „Risktakern" soll die Vergütung nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 InstitutsVergV 3-5 Jahre aufgeschoben sein (Deferral = Stundung / Verschiebung). Die Entstehung des Anspruches soll zeitanteilig („vesting") sein.
Bei Geschäftsleitern und „Risktakern" ist ebenfalls eine Sperrfrist für die Auszahlung gegeben („Retention", § 5 II Nr. 5 InstitutsVergV). Diese Auszahlungen hängen von der „nachhaltigen Wertentwicklung" des Instituts ab.
Ist eine variable Vergütung verdient, sollen hier von 40 % sofort hälftig ausgezahlt werden, 60 % in den drei Folgejahren ebenfalls hälftig. Die jeweils andere Hälfte der aufgeschobenen der Vergütung soll an die Entwicklung des Unternehmenswertes geknüpft werden (Nachhaltigkeit).
Die variable Vergütung nach der Institutsvergütungsverordnung ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Deferral und Retention wie folgt. In 20 % der Provisionen werden im ersten Jahr gezahlt, in den beiden folgenden Jahren jeweils 10 % (Deferred cash) im vierten Jahr werden 20 % gezahlt (Retention), in dem drei Folgejahren jeweils 10 % als Retention. Zusammen kommt man auf 100 %.
Als Faustformel für das Verhältnis von fixer und variabler Vergütung nach § 3 der Institutsvergütungsordnung gilt das Verhältnis 1 : 2.
Dem Aufsichtsrat liegt die Ausrichtung der zu dokumentierenden und begründenden Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ob, § 3 I 2 InstitutsVergV.
Die Institutsvergütungsverordnung rechtfertigt keine unzulässigen Zuwendungen nach § 31 d WpHG. In Bezug auf die Zuwendungen nach § 31 d WpHG wird ebenfalls ein Bußgeldtatbestand nach Anlegerschutz - und Funktionsverbesserungsgesetz ab dem 01.07.2011 eingerichtet. Die Boni dürfen also nicht aus dem Kundengeld von Anlegern ohne deren Kenntnis stammen.
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