Branchenfonds Deka-Technologie CF: Schadensersatz der Bank laut Urteil des OLG Stuttgart v.16.3.2011
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Mit Urteil vom 16.03.2011 hat das Oberlandesgericht Stuttgart im Anschluss an die Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes entschieden, dass Banken verpflichtet sind, bei der Vermittlung von Investmentfondsanteilen ihre Kunden über die Rückvergütung aufzuklären, die sie von dem Fondsanbieter erhalten.
Im hier vorliegenden Fall hatte die Kundin bei einer Kreissparkasse im Jahre 2000 Anteile an dem Deka-Branchenfonds Technologie CF gezeichnet.
Die Bank hatte nicht darüber aufgeklärt, dass sie aus der Fondsanteilsvermittlung eine einmalige Provision in Höhe von 3,4 Prozent und eine jährliche Verwaltungsprovision in Höhe von 0,41 Prozent von der Deka-Bank erhält.
Hierüber hätte die Kreissparkasse ihre Kundin aufklären müssen, was sie aber pflichtwidrig nicht tat.
Daher muss die betroffene Kreissparkasse laut OLG Stuttgart der Kundin Schadensersatz leisten und das Geschäft rückabwickeln.
Das OLG Stuttgart geht sogar noch einen Schritt weiter und führt aus, dass sich die Bank womöglich strafbar gemacht haben könnte. Denn bei dem hier vorliegenden Sachverhalt käme der Straftatbestand der Untreue in Betracht.
Die Verjährung der hier in Rede stehenden Ansprüche könnte bereits mit Ablauf des 31.12.2011 eintreten, so dass jedem Kunden bzw. Anleger empfohlen wird, schnellstmöglich fachkundigen Rat bezüglich des weiteren Vorgehens einzuholen.
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