Brandschaden: Leistungsfreiheit aufgrund arglistiger Täuschung gegenüber Gebäudeversicherung
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Der Versicherungsnehmer (VN) kann nach einem Gebäudeschaden die Neuwertentschädigung nicht geltend machen, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes nicht vollumfänglich vorgenommen wurde. Werden Arbeiten dem Versicherer (VR) gegenüber abgerechnet, welche der Wiederherstellung dienen, jedoch tatsächlich nicht vorgenommen wurden, so ist der VR aufgrund arglistiger Täuschung des VN leistungsfrei.
Nach einem Brandschaden legte der VN dem VR ein Gutachten vor, nach welchen eine umfangreiche Wiederherstellung des Gebäudes erfolgt sei und daher eine Neuwertentschädigung durch den VR zu leisten ist. Tatsächlich wurden jedoch zahlreiche Arbeiten, welche im Gutachten aufgelistet wurden, nicht durchgeführt. Daher wurde das Gebäude nicht entsprechend der Bedingung für die Neuwertentschädigung wiederhergestellt. Eine Wiederherstellung in diesem Sinne verlangt zwar nicht völlige Identität des beschädigten mit dem neu erstellten Gebäude, es darf jedoch nach Art, Qualität und Umfang nicht zurück bleiben. Dieses Zurückbleiben traf jedoch im vorliegenden Fall, unter anderem durch eine nur 31% erfolgte Dacheindeckung, zu.
Laut der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) ist der VR von der Entschädigungspflicht frei, wenn der VN dem VR arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Der VN täuscht arglistig, sofern er bewusst auf die Entscheidung des VR durch unzutreffende Angaben einwirkt. Durch die Aufführung nicht erfolgter Arbeiten wollte der VN eine Neuwertentschädigung durch den VR erreichen. Dies stellt eine arglistige Täuschung dar und führt zur Leistungsfreiheit der Gebäudeversicherung.
Vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.02.2012
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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