Bruch Ihrer Hüftprothese oder Bruchrisiko? Wir prüfen Ihre Schadensersatz-und Schmerzensgeldansprüche

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Sollten Sie den Verdacht haben, dass in Ihrem Fall eine fehlerhafte Hüftprothese implantiert wurde oder sonstige Fehler bei der Operation erfolgt sind, prüfen wir Ihre möglichen Ansprüche gegenüber dem Hersteller aus Produkthaftung und dem jeweiligen Krankenhaus bzw. Arzt wegen Behandlungsfehler oder unzureichender Aufklärung. Als geschädigtem Patienten können Ihnen sowohl Schmerzensgeldansprüche wie auch Ansprüche auf Ersatz der materiellen Schäden wie Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall etc. zustehen. 

Immer wieder kommt es zur Implantation fehlerhafter Hüftprothesen. So hat zum Beispiel im Jahr 2010 das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über einen Rückruf aller Implantate des Herstellers DePuy informiert. Hier kam es zu einem Metallabrieb in den Hüftgelenken mit der Folge, dass metallische Mikroteilchen in den Körper übergehen, die in den inneren Organen dauerhafte Schäden verursachen können. Es zeigte sich wieder einmal, dass die Qualitätskontrollen völlig unzureichend sind. In Deutschland betrifft diese Situation mehrere tausend Patienten, die sich nicht nur einer Revisionsoperation unterziehen müssen, sondern auch bleibende Schäden erleiden. Auch bei anderen Herstellern gab es Rückrufaktionen bezüglich mangelhafter Produkte, so zum Beispiel bei der ESKA Implants AG aus Lübeck. Bekannt durch zahlreiche Klageverfahren ist auch die Fa. Zimmer GmbH, die trotz eindeutiger Hinweise ihre fehlerhaften Prothesen nicht rechtzeitig vom Markt genommen hat. Seit dem Jahr 2004 tauchten Spannungsrisskorrosionen bei der Fa. Falcon Varicon aus Österreich auf. Auch dieses Produkt musste vom Markt genommen werden. 

Wir informieren Sie über Ihre Rechte bei fehlerhaften Hüftprothesen 

Der Hersteller eines Medizinproduktes haftet in Schadensfällen regelmäßig für ein fehlerhaftes Produkt aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Darüber hinaus kommt auch die Haftung desjenigen in Betracht, der sich als Hersteller ausgibt, zum Beispiel durch Anbringen seines Namens oder seiner Marke. Fehler können als Fabrikationsfehler, Konstruktionsfehler, Instruktionsfehler und Produktbeobachtungsfehler auftreten. Bei Serienfehlern reicht es aus, wenn es in der Produktserie zu überdurchschnittlich hohen Ausfällen kommt. 

Beweise sichern 

Betroffene Patienten sollten auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass ihnen die explantierten Prothesen ausgehändigt werden. Dies ist zur Beweissicherung erforderlich. Wenn seitens des Herstellers oder der Kliniken eine Aushändigung abgelehnt wird, hilft die anwaltliche Unterstützung. 

Verjährung beachten 

Ihre Ansprüche verjähren nach § 12 ProdHaftG in 3 Jahren, berechnet ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis vom Schaden, dem Fehler und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt haben. Nach § 12 Abs. 2 ProdHaftG ist die Verjährung aber zum Beispiel durch das Führen von Verhandlungen mit dem Hersteller gehemmt. 

Ansprüche rechtzeitig sichern 

Wir fordern für Sie die Behandlungsunterlagen an, prüfen den Implantatausweis, machen die Herausgabe der Prothesen schriftlich gegenüber der Klinik geltend, vermitteln eine Begutachtung und führen für Sie die außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Hersteller oder sonstigen Haftungsgegnern. Auch die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche wird von uns bundesweit übernommen. 

Fälle aus der Praxis 

Es haben sich schon zahlreiche Gerichte mit derartigen Haftungsfällen befasst. Wir stellen stellvertretend nachfolgend einige Urteile dar, die sich mit der Herstellerhaftung befassen: 

Kammergericht Berlin vom 28.05.2015 - 4 U189/11 - 

Der Klägerin dieses Rechtsstreites wurde im April 2004 ein von der Beklagten hergestelltes Hüftimplantat vom Typ Varicon eingesetzt. Nachdem sich an der Modellreihe bei anderen Patienten Bruchereignisse zeigten, verlangte sie von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Fehlerhaftigkeit des Implantates. Das Implantat der Klägerin befand sich nach einem Pfannenwechsel zum Zeitpunkt der Entscheidung immer noch im Körper der Klägerin. Bereits in der Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben und eine Zahlungsverpflichtung für mögliche zukünftige Schäden ausgeurteilt. Das Kammergericht hat sich in seiner Entscheidung mit dem Bruch einer Hüfte auseinandergesetzt und rechtskräftig festgestellt, dass die der Klägerin eingesetzte Hüftprothese des Varicon-Systems den berechtigten Sicherheitserwartungen nicht genügte, da die Bruchrate im Jahr 2009 bei 4-5 % lag. Auch war es für das Gericht ohne Bedeutung, dass das das Varicon-System im Vergleich zu den anderen mehrfach modularen Systemen eine zusätzliche Modularität aufweist, die für den Patienten einen erhöhten Komfort bedeutet. Insbesondere war für die Patienten nicht erkennbar, dass mit der Komforterhöhung auch eine Erhöhung der Bruchrate einhergehen konnte. Die Patienten konnten vielmehr davon ausgehen, dass das als verbessert angebotene Varicon-System allenfalls besser als die bereits auf dem Markt befindlichen Systeme war. Mit einer Verschlechterung des Sicherheitsstandards mussten sie nicht rechnen. Vor allem mussten die Patienten nicht damit rechnen, sich den erhöhten Komfort durch größere Sicherheitsrisiken, insbesondere eine erhöhte Bruchrate, zu „erkaufen”. 

LG Berlin vom 09.12.2008 - 5 O 467/07 - 

Auch hier lag noch kein Bruch der Prothese vor. Am 21.10.2003 wurde dem Kläger eine Hüfttotalendoprothese rechts eingesetzt. Im Januar 2005 nahm die Beklagte die von ihr produzierte und vertriebene Hüfttotalprothese vom Markt, nachdem es erste Reklamationen in Deutschland im Juni 2004 gab. Bei bisher ca. 60 bis 70 Patienten sind die Hüftimplantate gebrochen. 

Im Jahr 2007 wurde der Kläger durch sein Krankenhaus auf die Fehlerhaftigkeit des Medizinproduktes aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 12.09.2007 forderte der Bevollmächtigte des Klägers den Betriebshaftpflichtversicherer der Beklagten zur Zahlung eines vorläufigen Schmerzensgeldes von 10.000,00 Euro und zu der Erklärung auf, für alle Nachkontrollen und Folgebehandlungen einzustehen und darüber hinaus im Falle, dass ein Prothesenwechsel erforderlich werde, ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen. 

Das Landgericht hat entschieden, dass wie bei einer Fehldiagnose auch letztlich unbegründete Ängste schmerzensgeldfähig sind. Deshalb müssen entsprechende Ängste und psychische Störungen erst recht kompensationsfähig sein, wenn sie auf einem zutreffenden Sachverhalt - hier der Bruchanfälligkeit eines Hüftimplantats – beruhen. Das Landgericht hat einen Betrag von 7.000,00 Euro für gerechtfertigt gehalten und bei der Bemessung berücksichtigt, dass der Kläger mit der belastenden Situation weitgehend im Ungewissen bleibt, da unklar ist, wann es zu einem Bruch des Hüftimplantats kommen könnte. 

Die Implantierung eines fehlerhaften künstlichen Hüftgelenks mit erhöhter Bruchauffälligkeit und die dadurch bedingte erhebliche psychische Belastung des Patienten rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch. Eine Verletzung der Gesundheit ist nicht auf die Beeinträchtigung der Physis beschränkt, sondern schließt die Psyche ein. Die Verursachung eines seelischen Leidens stellt daher eine Gesundheitsverletzung dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die psychische Störung ihrerseits auf physischen oder gar organischen Veränderungen beruht. Der Kläger muss ständig mit der Angst leben, dass infolge eines möglichen Bruchs eine weitere Operation zum Zwecke des Wechsels des Hüftimplantats oder Teilen davon durchgeführt werden muss. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro zu. 

LG Hannover vom 15.04.2013 - 19 O 324/09 - 

Dem Kläger dieses Verfahrens wurde wegen bestehender Coxarthrose rechts, das von der Beklagten hergestellte Hüftimplantat implantiert. Im Jahre 2005 wurde das Produkt, nachdem es zu mehreren Bruchereignissen gekommen war, vom Markt genommen. Zum Bruchgeschehen kam es, nachdem der Kläger ohne belastende Bewegung plötzlich einen stechenden Schmerz verspürte sowie einen Knall hörte. Es waren zum Austausch des gebrochenen Implantates zwei Operationen notwendig. 

Das Landgericht hat das von der Beklagten hergestellte und in den Verkehr gebrachte streitgegenständliche Implantat als fehlerhaft im Sinne des § 3 ProdhaftG angesehen. Unter anderem hatte der vom Gericht angehörte Sachverständige festgestellt, dass die Bruchflächen typische Merkmale einer Ermüdungsbelastung in Form von Schwingstreifen aufwiesen. Das Landgericht hat insofern einen Konstruktionsfehler im Sinne eines Design- oder Ausführungsfehlers gemäß des § 3 ProdHaftG bejaht. Der Kläger hat einen Erwerbsschaden sowie Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- Euro geltend gemacht. Vom Landgericht wurden die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach bejaht und hinsichtlich der Höhe der Forderungen noch weitere Beweiserhebungen für erforderlich gehalten. 

Ansprüche nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch gegen das Krankenhaus 

Auch aufgrund eines Behandlungsfehlers oder der Verletzung der Aufklärungspflicht können Ersatzansprüche gegen das Krankenhaus oder den behandelnden Arzt geltend gemacht werden. Selbstverständlich können auch Krankenkassen Ersatzansprüche geltend machen, wenn wegen eines Fehlers zusätzliche vermeidbare stationäre oder ambulante Krankenhauskosten anfallen. 

Aufgrund des Behandlungsvertrages ist das Krankenhaus verpflichtet, das Medizinprodukt sorgfältig einzusetzen und kein fehlerhaftes Produkt zu verwenden. Es handelt sich insoweit um eine vertragliche Pflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen hat, dass Dritte geschützt werden. Bei der Auswahl und Überwachung von Medizinprodukten bestehen auch bestimmte Organisationspflichten. Den Chefarzt trifft insoweit eine gewisse Gesamtverantwortung für die Anwendung von Medizinprodukten in seinem Zuständigkeitsbereich. Schuldhafte auch schon leicht fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten führen deshalb zu einer Anwenderhaftung. 

Ansprüche aufgrund eines Aufklärungsmangels oder Behandlungsfehlers 

OLG Nürnberg vom 30.04.2015 - 5 U 2282/13 - 

Weil sie seit geraumer Zeit trotz guter Beweglichkeit und ohne größere Schmerzen zu haben, unter Beschwerden im Bereich der linken Hüfte litt, wurde anlässlich einer Röntgenaufnahme eine Dezentrierung des Pfeilerkopfes in der Pfanne im Sinne einer Prostatakrebserkrankung festgestellt. Der Klägerin wurde deshalb eine Endoprothesenoperation empfohlen. Da die Klägerin auch unter einer endgradigen Fußheberschwäche rechts litt, sprach sie gegenüber dem Beklagten zu 2. die Möglichkeit einer Nervschädigung bei dem beabsichtigten Eingriff an, wurde aber vom Beklagten zu 2. dahingehend beruhigt, dass die betreffenden Nerven nicht im Operationsgebiet lägen und deshalb nicht gefährdet seien. Unmittelbar postoperativ fiel bei der Klägerin eine Fußheber- und Kniestreckerschwäche links auf, weshalb der Verdacht einer Neuropraxie der Nervi femoralis und ischiadicus geäußert wurde. 

Die Klägerin hat beanstandet, nicht hinreichend über das Risiko einer Nervschädigung aufgeklärt worden zu sein. Der sehr allgemein gehaltene Hinweis auf mögliche Nervschäden in dem Aufklärungsformular genüge nicht. 

Das Landgericht ist dieser Aufklärungsrüge gefolgt. Es hat zunächst darauf hingewiesen, dass dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden muss und dabei auch über sehr seltene Risiken aufzuklären ist, die im Fall ihrer Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind. Die Aushändigung eines Informationsblattes, das mit einem Einwilligungsformular verbunden ist, reicht grundsätzlich nicht; derartige schriftliche Hinweise in einem Einwilligungsformular sind allenfalls ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs. Zwar enthielt in diesem Streitfall das von der Klägerin unterzeichnete Einwilligungsformular auch einen Hinweis auf Nervenverletzungen, die dauerhafte Störungen wie beispielsweise eine Teillähmung des Beines verursachen könnten. Die Klägerin hatte aber bestritten, dass dieses Risiko einer Nervenschädigung im Aufklärungsgespräch erwähnt wurde. Der Beklagte selbst konnte sich an das konkrete Gespräch nicht mehr erinnern und hat dargelegt, wie er generell Aufklärungsgespräche für vergleichbare Operationen führt; er spreche in solchen Fällen neben anderen Risiken auch immer das Risiko einer Nervenverletzung an. Das Landgericht war als Vorinstanz von dieser Aussage deshalb nicht überzeugt, weil das Risiko einer Nervenverletzung im Aufklärungsbogen nicht handschriftlich vermerkt worden war und der Beklagte angegeben hat, dass er üblicherweise alle von ihm angesprochenen Risiken auch handschriftlich vermerke. 

Das OLG hat deshalb Zweifel daran gehabt, ob das Aufklärungsgespräch vollständig nach dem „üblichen Muster“ ablief. Zwar kommt auch in Betracht, dass der Beklagte zu 4. entsprechend seiner ständigen Übung das Nervschädigungsrisiko tatsächlich mündlich erwähnt, die - ebenso übliche - handschriftliche Notiz bei den „Anmerkungen“ aber unterlassen hat, was für die Wirksamkeit der Aufklärung ohne Bedeutung wäre. Ebenso möglich und keineswegs von vornherein weniger wahrscheinlich ist aber auch, dass der Risikohinweis ausnahmsweise unterblieben ist und aus diesem Grund der entsprechende handschriftliche Vermerk fehlt. Aus der Sicht des Senats begründet dieser Umstand durchaus Zweifel daran, ob der Beklagte zu 4. auch gegenüber der Klägerin das Nervschädigungsrisiko angesprochen hat und hat deshalb der Klage stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro zugesprochen. 

LG Köln vom 17.04.2012 - 3 O 467/09 - 

Nach mehreren Sturzereignissen eines 13-jährigen Kindes wurden in einer unfallchirurgischen Praxis bei mehreren Untersuchungsterminen über eine Zeitraum von ca. 2 1/2 Monaten Ultraschalluntersuchung der Innenseite des rechten Oberschenkels, Röntgenuntersuchungen des Oberschenkel und des Knies, weitergehende Ultraschalluntersuchungen des rechten Beines vorgenommen, und zunächst eine Zerrung des Oberschenkels rechts, dann ein Muskelfaserriss rechts, eine Sprunggelenksdistorsion rechts und der Verdacht auf eine Knieprellung rechts diagnostiziert. Die darauffolgende Behandlung erbrachte keine sichtbare Besserung. Erst bei einem späteren anderenorts durchgeführten MRT von der LWS, bei der auch die Hüfte mit abgebildet wurde, stellte man eine sog. Epiphysiolysis capitis femoris rechts (ein ausgeprägtes Abrutschen der rechten Hüftkopfkalotte) fest. Es folgten eine Operation mit Fixierung der rechten Hüftkopfkalotte mit Spickdrähten und eine prophylaktische Fixierung der linken Hüftkopfkalotte, sowie eine linksseitige Verkürzung des Oberschenkelknochens um 3,7 cm. 

Das Landgericht hat zu Lasten der Beklagten festgestellt, dass ihnen ein sog. grober Befunderhebungsfehler vorgeworfen werden muss, weil es pflichtwidrig unterlassen wurde, ein Röntgenbild in zwei Ebenen von der Hüfte der Klägerin zu fertigen, obwohl ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sog. Epiphysiolysis capitis femoris („ECF") vorlagen und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 41.285,00 Euro sowie zum Ersatz zukünftiger Schäden verurteilt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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