Schmerzensgeld nach Bruch der Spirale

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Heute erhielt ein brisantes Thema medialen Aufwind: Einige Chargen der Spiralen des Herstellers Eurogine weisen Produktfehler auf.


Dieser Artikel soll Sie kurz darüber aufklären worum es geht, wie die Rechtslage ist und was genau Sie als nächstes tun können, um herauszufinden, ob Sie betroffen sind oder wenn Sie bereits einen Spiralbruch erlitten haben.


Worum geht es?

Bereits seit dem Jahr 2018 - so einschlägige Medienberichte - wusste der Hersteller von dem Problem. Vor dem Materialfehler warnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dann im Jahr 2019. Viele Frauen erfahren aber erst durch die nun erscheinenden Medienberichte hiervon, da es in Deutschland - anders als bei anderen Produkten - bei Medizinprodukten keinen pauschalen Rückruf für die Betroffenen gibt. Das Verfahren in diesem Bereich ist deutlich umständlicher, als man es von anderen Produktrückrufen, zum Beispiel aus dem Einzelhandel, kennt.


Was kann passieren?

Durch den Materialfehler kann es zum Bruch eines oder beider Ärmchen der Spirale kommen. Dies kann unterschiedliche Folgen haben. Es wird von erhöhten Schmerzen, über notwendige Operationen, bis zu ungewollter Schwangerschaft berichtet. 


Betroffen sein sollen folgende Chargen: 

ANCORA 375 Cu Normal 
ANCORA 375 Ag Normal 
ANCORA 250 Cu Mini 
NOVAPLUS® T 380 Ag Normal 
NOVAPLUS® T 380 Ag Mini 
NOVAPLUS® T 380 Ag Maxi 
NOVAPLUS® T 380 Cu Normal 
NOVAPLUS® T 380 Cu Mini 
GOLD T® Maxi 
GOLD T® Normal 
GOLD T® Mini 


Wie ist die Rechtslage?

Ganz aktuell hat das OLG Köln die Berufung von Eurogine zurückgewiesen und der Klägerin ein Schmerzensgeld von ca. 7.500,00 EUR (nach notwendiger Operation) zugewiesen. Bereits andere Gerichte hatten in erster Instanz für die Klägerinnen entschieden (in unterschiedlicher Schmerzensgeldhöhe). Das OLG Köln scheint aber das erste obergerichtliche Urteil zu dieser Thematik gefällt zu haben. 


Wichtig ist jedoch auch folgendes: 

Diverse Spiralen sind bereits vor einigen Jahren gebrochen. Das heißt, dass es sein kann, dass die Ansprüche auf Schmerzensgeld (und ggf. Schadenersatz, sowie weitere Ansprüche) bereits zum Ende diesen Jahres verjähren könnten. Es wäre deshalb unter Umständen notwendig sich kurzfristig anwaltlich beraten zu lassen, sodass eine Verjährung geprüft und ggf. verjährungshemmende Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Hierfür ist nicht nur relevant wann die Verhütungspirale gebrochen ist, sondern auch, wann Kenntnis davon erlangt wurde, dass dieser Spiralbruch auf einen Produktmangel zurückzuführen ist. 


Sollten Sie in Erwägung ziehen nicht zu klagen, da es sich um ein sehr privates und intimes Thema handelt, so sollten Sie mit ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin besprechen, dass die Öffentlichkeit in einem Klageverfahren ausgeschlossen wird. 


Die Klage würde darüber hinaus am Ort des Schadeneintritts, das heißt an dem Ort, an dem die Spirale eingesetzt wurde, erhoben werden. 


Was können Sie tun? 

Zunächst einmal sollten Sie prüfen welche Spirale Ihnen eingesetzt wurde. Hierzu muss Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Sie informieren können. Sollten Sie hierbei Probleme haben, so kann Ihnen bereits ein Anwalt zur Seite stehen.


Wissen Sie bereits, dass Sie betroffen sind, so rate ich dazu sich aufgrund der drohenden Verjährung kurzfristig  an einen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz spezialisierten Anwalt zu wenden, der Ihre Ansprüche  prüft und mit Ihnen das weitere Vorgehen, sowie etwaige Ansprüche und deren Höhe bespricht. 


Gerne stehe ich Ihnen mit einem  Erstberatungsgespräch zur Verfügung und kläre Sie über all das oben gesagte, sowie etwaige kosten auf. 





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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