Brust-Operation ohne richtige Aufklärung: 7000 Euro Schmerzensgeld

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Ein Düsseldorfer Schönheitschirurg hat sich durch gerichtlichen Vergleich vom 05.09.2013 in der Berufungsinstanz verpflichtet, an meine Mandantin einen Gesamtbetrag von 7.000 Euro zur Abfindung sämtlicher Ansprüche zu zahlen. Die Mutter von zwei Kindern litt seit ihrer Kindheit unter ihren kleinen Brüsten. Nach den beiden Schwangerschaften waren ihre Brüste schlauchartig und hingen auffällig herab. Durch einen Brustaufbau und eine Straffung sollten größere Brüste durch den Arzt gestaltet werden.

Die Patientin hatte dem Schönheitschirurgen nach einer Brustvergrößerung vom 19.02.2009 vorgeworfen, er habe sie fehlerhaft operiert, so dass ein Double-Bubble-Phänomen an beiden Brüsten entstanden sei. Sie leide unter dauernden Schmerzen im Brustbereich, könne ihren Haushalt nicht mehr vollständig führen.

Der gerichtliche Sachverständige hatte bestätigt: Die Brüste seien intraoperativ nicht symmetrisch angeordnet worden. Er warf dem Schönheitschirurgen weiterhin vor, die Patientin vor der Operation nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass es zu erheblichen Schmerzen kommen kann, wenn die Brustimplantate unter den Brustmuskel und nicht über den Muskel gesetzt werden.

Die Mandantin hatte ausgeführt: Hätte der Arzt sie vor der Operation auf diese dauernden Schmerzen nach der OP aufmerksam gemacht, hätte sie sich das Implantat über den Brustmuskel setzen lassen. Der Chirurg habe vorher nur von Beschwerden wie bei einem Muskelkater gesprochen. Damit habe er das Risiko verharmlost.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2013, AZ: I-8 U 34/13

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht

 


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