BSG: Bei Gewinnverzicht volles Elterngeld für einen Personengesellschafter

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Hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft für die Zeit des Elterngeldbezugs auf seinen Gewinn verzichtet, so ist der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen. Mit diesem Urteil vom 13.12.2018 (B 10 EG 5/17 R) hat das Bundessozialgericht damit seine bisherige Rechtsprechung modifiziert.

Während Elternzeit kein Gewinnanteil

In dem vom BSG entschiedenen Fall führte die Klägerin mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als GbR. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war vereinbart, dass ein Sozius, der wegen Elternzeit nicht beruflich tätig ist, keinen Gewinnanteil erhält. Im November 2014 gebar die Klägerin eine Tochter. In der anschließenden Elternzeit betrug ihr Gewinnanteil nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR jeweils 0 %. Die Klägerin tätigte in der Elternzeit auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.

Streit um Berücksichtigung von Einkommen im Bezugszeitraum

Auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 berücksichtigte die Beklagte einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Klägerin deshalb lediglich Mindestelterngeld (in Höhe von 300 Euro monatlich). Die Beklagte wurde demgegenüber sowohl in erster als auch in zweiter Instanz verurteilt, der Klägerin Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag in Höhe von 1.800 Euro monatlich). Das Gesetz sehe keinen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung fiktiver Einkünften vor.

BSG modifiziert bisherige Rechtsprechung

Das BSG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und modifizierte insoweit – mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.09.2012 – seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte (BSG, Urteil vom 21.06.2016 – B 10 EG 8/15 R).


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