Lohnfortzahlung und Corona

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Was gilt für die Frage der Lohnfortzahlung im Zusammenhang mit Corona, wenn der Arbeitnehmer nicht im Unternehmen arbeiten kann? Hier sind verschiedene Fallgestaltungen zu betrachten.

1) Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt ist?

Hier ist der Arbeitgeber in der Regel zur Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG verpflichtet, denn der Arbeitnehmer ist schlichtweg krank.

2) Was gilt, wenn der Arbeitnehmer sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet?

Quarantäne kann durch die zuständigen Behörden in verschiedenen Fällen angeordnet werden. Dies ist beispielsweise bereits der Fall, wenn der Arbeitnehmer Kontakt mit einem mit Corona Infizierten hatte (§§ 28, 30 IGSG). Hier kann Quarantäne mit einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden (§ 31 S. 2 IFSG). Der Arbeitgeber hat hier für maximal 6 Wochen der Quarantäne eine Entschädigung in Höhe des Arbeitsentgelts zu zahlen, das er sich von der zuständigen Behörde erstatten lassen kann (§ 56 IFSG). Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

3) Was gilt, wenn betreuungspflichtige Kinder des Arbeitnehmers erkranken?

In diesem Fall besteht bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 45 SGB V.

4) Was gilt, wenn Kinder wegen Schul- bzw. Kindergartenschließung zuhause betreut werden müssen? 

Hier wurde im März dieses Jahres eine neue Regelung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt, nämlich § 56 Abs. 1a FSG:

„Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.“ Die Entschädigung wird hier in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt.

5) Was gilt bei Betriebsschließungen?

Ist der Arbeitgeber wegen des Corona-Virus gezwungen, seinen Betrieb zu schließen, so ist er grundsätzlich zur Lohnfortzahlung aus Annahmeverzug § 615 BGB verpflichtet. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann, wenn durch die Entgeltfortzahlung die Existenz des Unternehmens in Gefahr gerät.


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