BSG zur Teilzulassung des Vertragsarztes: Nebentätigkeit höchstens 26 Stunden pro Woche!

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Mit Urteil vom 13.10.2010 (B 6 KA 40/09 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) ausweislich des Terminberichts im Internet vom 15.10.2010 die wichtige Rechtsfrage geklärt, in welchem zeitlichen Umfang ein Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut, der nur einen hälftigen Versorgungsauftrag i.S. d. § 19a Ärzte-ZV erfüllt („Teilzulassung"), daneben einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen darf.

Im Fall des BSG war strittig, ob die Zulassung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut an die Bedingung geknüpft werden durfte, dass er seine Dienstzeit als Abteilungsleiter in einer Strafvollzugseinrichtung auf 26 Wochenstunden reduziert. Der Kläger beantragte im Januar 2007 seine Zulassung im Umfang eines (zum 1.1.2007 gesetzlich eingeführten) halben Versorgungsauftrags. Der Zulassungsausschuss ließ ihn jedoch nur unter der Bedingung einer Reduzierung seiner Dienstzeiten auf 26 Stunden wöchentlich zu. Sein Widerspruch vor dem beklagten Berufungsausschuss blieb ebenso erfolglos wie die sich anschließende Klage vor dem Sozialgericht Marburg (SG), das allerdings die Sprungrevision zum BSG zuließ. Aus der Rechtsprechung des BSG, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden dürfe, lasse sich bei einem halben Versorgungsauftrag eine Beschränkung der weiteren Beschäftigung auf 26 Stunden ableiten. Die Tätigkeit in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dürfe nicht den Charakter eines „Nebenjobs" haben. Mit seiner Revision machte der Kläger hingegen geltend, sein Dienstverhältnis stehe seiner Zulassung nicht entgegen. Mit der Möglichkeit der Teilzulassung habe der Gesetzgeber die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten flexibilisieren wollen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei von einer maximalen Gesamtstundenzahl von 40 + 13 = 53 auszugehen. Bei einer hälftigen Zulassung dürfe er also noch mindestens 33 Stunden in seinem Dienstverhältnis tätig sein.

Mit dieser freizügigen Arithmetik drang der Kläger allerdings auch beim BSG nicht durch. Zu Recht hätten die Zulassungsgremien mit der angegriffenen Bedingung bestimmt, dass der Kläger nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV nur nach Reduzierung seiner Tätigkeit als Beamter in einer Strafvollzugseinrichtung zur psychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden kann. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag könne nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von (nach BMV-Ä hier mindestens zehn wöchentlichen) Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, könne unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend von der Rechtsprechung des 6. Senats des BSG, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf, „jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben dem hälftigen Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis" 26 Wochenstunden ansehen. Offen bleibt damit, ob für andere (ggf. auch selbständige) Tätigkeiten neben einem halben Versorgungsauftrag je nach zeitlicher Flexibilität großzügigere Zeitgrenzen in Betracht kommen. Die Entscheidungsgründe des BSG liegen noch nicht vor. In der Praxis dürfte sich die Höchstgrenze von 26 Wochenstunden für (unselbständige) Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse neben einer Teilzulassung jetzt allerdings generell durchsetzen. Das ist insbesondere für angestellte Krankenhausärzte von Interesse, die gleichzeitig als Vertragsarzt oder als angestellter Arzt in einem MVZ tätig sein möchten.

Rechtsanwalt Holger Barth

Fachanwalt für Medizinrecht


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