BU – die Zauberkiste bei Berufsunfähigkeit – die Verweisungsklausel – deshalb: vorher informieren!

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So manch ein Versicherter ist verwundert, was der Versicherer da aus seiner „Zauberkiste“ zieht. Oft werden mit einer sogenannten Verweisungsklausel Ansprüche abgelehnt.

Die Begründung?

Entweder wird behauptet, der Versicherte können in einem „gedachten“ Vergleichsberuf noch arbeiten oder das Versicherungsunternehmen lehnt ab, weil der Versicherte tatsächlich in einem anderen Beruf arbeitet.

Was bedeutet eine Verweisungsklausel?

In den meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen wurde eine sogenannte Verweisungsklausel vereinbart.

Das gemeine an einer solchen Verweisungsklausel ist, dass aufgrund dieser Klausel sich das Versicherungsunternehmen um die Zahlung „drücken“ kann, selbst wenn der Versicherte in seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu über 50 % berufsunfähig ist.

Dabei werden sogenannte „abstrakte“ und „konkrete“ Verweisungsklauseln unterschieden.

Was ist eine abstrakte Verweisungsklausel?

Eine solche Verweisungsklausel führt dazu, dass der Versicherte nur dann Ansprüche auf eine BU-Rente bekommt, wenn

  1. er seinen zuletzt ausgeübten Beruf (als er noch gesund war) und zusätzlich als zweite Voraussetzung auch noch in
  2. einem weiteren „abstrakten“ Vergleichsberuf zu mehr als 50 % berufsunfähig ist.

Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte den Vergleichsberuf tatsächlich ausübt. Allein die „theoretische“ Möglichkeit, dass der Versicherte den Beruf ausübt, reicht aus.

Beispiel: Aus einem Zimmermann wird ein Verkäufer

Beispielsweise kann das Versicherungsunternehmen einen Zimmermann auf eine Arbeit als Verkäufer in einem Fachgeschäft verweisen.

Woran erkenne ich eine abstrakte Verweisungsklausel?

Typische Formulierungen in den Bedingungen

Typische Formulierungen sind beispielsweise, wenn es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt, dass der Versicherte berufsunfähig ist, wenn er

„außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann …“

oder

„außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist…“

Was ist eine konkrete Verweisungsklausel?

Bei einer „konkreten“ Verweisungsklausel ist der Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn er eine vergleichbare Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Anders formuliert:

Bei einer konkreten Verweisungsklausel kann der Versicherer die Ansprüche verweigern, wenn der Versicherte

  • tatsächlich arbeitet, also „konkret“ eine andere berufliche Tätigkeit ausübt

und diese

  • vergleichbar ist im Hinblick auf 
    • das vorherige Einkommen und
    • die Lebensstellung.

Beispielsformulierung für eine konkrete Verweisungsklausel

Eine solche Formulierung kann beispielsweise in den Allgemeinen Bedingungen so lauten:

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person außerstande ist, Ihren Beruf auszuüben, und auch keine andere Tätigkeit ausübt.“

Kurz zusammengefasst, die Unterscheidung abstrakte und konkrete Verweisung:

Kurzgefasst bedeutet, hat der Versicherte keine Ansprüche bei einer

konkreten Verweisung, 

  • wenn er einen anderen vergleichbaren Beruf tatsächlich ausübt.

abstrakten Verweisung,

  • wenn nur die abstrakte Möglichkeit besteht, dass es einen Vergleichsberuf gibt, den der Versicherte mit seinen Fähigkeiten ausüben könnte.

Einschränkung für den Versicherten

Zum Glück gibt es durch die Rechtsprechung hier auch erhebliche Einschränkungen.

Eine Verweisung ist nur dann möglich, wenn Sie 

  • vom Einkommen her
  • und von der Lebensstellung

mit dem alten Beruf vergleichbar ist.

Bei einer konkreten Verweisungsklausel kann der Versicherte eine Verweisung relativ leicht vermeiden. Er muss lediglich darauf achten, dass sein Einkommen bei einem tatsächlich ausgeübten Beruf 70 % unter dem Einkommen des zuletzt ausgeübten Berufs (den er noch gesund ausübte) bleibt. Einzelheiten sind aber dennoch kompliziert. Es ist umstritten, ob der Brutto oder das Nettoeinkommen maßgeblich ist, bei Selbstständigen gibt es Besonderheiten. Die 70 % Einkommen sind auch nicht in Stein gemeißelt, es gibt bei der Rechtsprechung unterschiedliche Ansätze. 

Wenn der Versicherer mit Verweis auf eine abstrakte Verweisungsklausel ablehnt, dann ist es am besten mit einer fehlenden Vergleichbarkeit der Berufe zu argumentieren. Hier gibt es keine festen Regeln in Bezug auf die konkreten Berufe. Hier kann gut rechtlich argumentiert werden.

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